Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
292 nämlich dass der Fond sich nicht selbst bezahlen könne". Darauf die Kameraladmi- nistration dd. 3. März 1787: „Nachdem mittelst eines an die Kameraladministration erlassenen Hofdekretes vom 20. Februar derselben bedeutet worden ist, dass, da die höchste Vorschrift... (vom 12. Oktober 1786) nicht in Erfüllung gebracht werden könnte, wenn den Prälaten in diesen Häusern unentgeltliche Wohnungen einge- räumt würden, weder dem Propst zu St. Florian noch den übrigen Prälaten, wenn sie sich hierummelden, willfahrt werden könnte, so will man nicht ermangeln dieses zur Rückantwort auf die Note vom 8. Februar mitzuteilen." Diese Hofentscheidung hatte Lehrbach durch seine Eingabe vom 14. Februar 1787 erwirkt. Der Propst zahlte von nun ab 180 fl. jährlichen Zins für sein Absteigquartier im Spitaler Stiftshaus an die k. k. Kameraladministration, deren Beamte im Florianer Stiftshaus wohnten, ohne ei- nen Kreuzer Zins zu zahlen. Eine wesentliche Besserung brachte die Hofdekretation, dass die Kaufschillinge und Zinsungen aus den Prälatenhäusern den Klöstern belassen werden sollten. Die von Lehrbach beantragte Bestellung eines Inspektors über die sämtlichen „zum Reli- gionsfond eingezogenen Prälatenhäuser in Linz", wozu er den Hausmeister des Stift Spitalerhauses vorschlug, und die Entlassung, bzw. Pensionierung der Hausmeister wurde abgelehnt (Wien 10. April 1787). Die Regierung entnimmt daraus, dass die Kameraladministration mit den Stifts- häusern nichts mehr zu tun haben soll; sie bittet, dass die Häuser der StifteMondsee, Engelszell, Waldhausen, Spital ohne weiters verkauft werden. Da tatsächlich nach dem Einlangen des allerhöchsten Handbilletts alle Wohnungen in den Stiftshäusern von Parteien an sich gerissen wurden und die Prälaten nun mit ihren Beamten und den bedeutenden Geldsummen zu den Zahlungsterminen mit geringerer Sicherheit in Gasthöfen wohnen müssen („beim letzt verflossenen Ostermarkt wurden einem Religionsfondsbeamten gegen 700 fl. von seinem zur Abfuhr an das Kameralzahlamt mitgebrachten Geld aus dem Zimmer des Gasthofes entwendet"), deshalb sollen 2 Stiftshäuser als Absteigquartiere den Prälaten gegen billige Repartition des Zinses vorbehalten bleiben (Linz 26. Mai 1787). Die Erledigung erfolgte dd. Wien 19. Juni 1787: Die Häuser der bestehenden Stifte und Klöster passen in die Wirksamkeit der Landesregierung. Bei der Übertra- gung der Vermietung oder Verkaufung gedachter Häuser an die Staatsgüteradminist- ration lässt man es, um Verwirrung zu vermeiden, bewenden, obwohl daran nicht wohl geschehen ist. Das Geschäft ist also im Einverständnis mit der Staatsgüterad- ministration fortzusetzen. Die von den Stiften und Klöstern zu bezahlenden Haus- meister haben in ihren obliegenden Verrichtungen zu verbleiben. Die 4 Stiftshäuser sind zu verkaufen. Der Vorschlag 2 Stiftshäuser für die Prälaten herzuhalten ist un- annehmbar, sondern den Prälaten für sich und ihre Beamten in ihren Häusern ein Absteigquartier zu belassen. Die Meldung der Regierung, dass das Zinserträgnis aus der Vermietung der Stiftshäuser 2607 fl. 49 kr. 3 4 beträgt, dient zur angenehmen Nachricht. Weniger angenehm war dem Propst von St. Florian, dass ihm die Nachricht hier- über von der Regierung hinsichtlich des den Prälaten in ihren Häusern bewilligten
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