Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
280 Landesstelle in Vorschlag, und wenn sie vom Hof die Bestätigung erhalten, werden sie von dem Kreisamt eingesetzt und von dem Bischof dem Kloster vorgestellt, ohne übrigens infuliert oder investiert zu werden. Ihr Geschäft besteht hauptsäch- lich in Versorgung einer weisen Ökonomie und in der Vorsehung für die Stiftspfar- ren, für welche sie die geschicktesten Stiftsgeistlichen von Zeit zu Zeit dem Bischof bekannt machen, der in Zukunft statt der bisherigen Äbte das Patronatsrecht über die Stiftspfarren ausüben wird. Bei den Landtagen sollen statt des Prälatenstandes von nun an die Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre der Kapitel und die Kommenda- taräbte den Klerus ausmachen. Durch nachfolgende Hofentschließung vom 29. Mai 1786 wurde ausdrücklich verfügt: Der Kommendatarabt hat „im Namen des Religionsfonds und also des Staates" die Ökonomie zu führen. Wenn ein Abt mit Tod abgeht oder zu fernerer Fortführung seines Amtes unfähig wird, hat der Bischof, in dessen Diözes das Stift dieses Abtes liegt, den Vorschlag zu der Stelle des bei diesem Stifte zu ernennen- den Abbe Commendataire der Landesstelle zu übergeben, diese aber den ihr über- reichten Vorschlag mit Benennung aller Kompetenten gutachtlich nach Hof einzu- begleiten. Nach Erfolg der höchsten Entschließung ist der neue Abbe Commendataire auf Befehl der Landesstelle von dem Kreisamt, in dessen Bezirk das Stift existieret, zu installieren. Diese Installation hat allein darin zu bestehen, dass der Abbe Commendataire dem Prior und dem Konvent vorgestellt, die Beamten und Untergebenen aber mit dem Gehorsam an ihn angewiesen werden. All jenes, wodurch demselben gleich- sam der lebenslängliche Besitz seines neuen Amtes versichert wird, muss wegblei- ben; denn die Abbes Commendataires können nach Erfordernis der Umstände ab- geändert oder abgesetzt werden. Eine geistliche Investitur des Abbe Commen- dataire ist ganz weggelassen, da er mit dem Disziplinare des Stiftes, dem er vorge- setzt wurde, nichts zu tun hat, sondern dieses der Obsorge des Priors vorbehalten bleibt, der bischöfliche Ordinarius hat jedoch bei Anstellung desselben entweder in eigener Person oder durch einen Kommissar so weit einzuschreiten, dass er den Prior und das Konvent zu Erhaltung der Einigkeit, Ordnung und Freundschaft im Hause unter sich und mit dem neu ernannten Abbe Commendataire ermahne. Übrigens ist es notwendig, dass dem Abbe Commendataire beim Antritt seines Amtes ein vorläufig nach der bei Stiften üblichen Art verfasstes Inventarium über- geben werde, damit man wisse, was er in die Administration übernommen, und wofür er zu haften habe. Da die Abbes Commendataires mit dem Disziplinäre nichts zu tun haben, so sind die Prioren auch in den Stiften, welchen die Abbes vorgesetzt werden, beizu- behalten, doch sind derlei Personen sowie vorhin Äbte von der ganzen Stiftsge- meinde zu wählen, bei der Wahl aber hat der Diözesanbischof entweder selbst oder durch einen Kommissär zu erscheinen; der neue Prior hat sein Amt durch 3 Jahre zu bekleiden, nach Verlauf dieser Zeit ist entweder ein anderer zu wählen oder der alte zu bestätigen, es wäre denn, dass zwischen den 3 Jahren Umstände
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