Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
279 tüchtigeren Administratoren und Kontrollen und jährlichen Untersuchungen stelle die Regierung die geistlichen Administratoren als bedenklich hin in Ansehung der Treue und als üble Verwalter ohne Vorweisung eines Wahrscheinlichkeitsgrundes. Es sei dies aber auch eine Äußerung, welche mit keinem Geiste zu einer reellen Wirt- schaft beseelt, nur noch größeren Aufwand nach sich ziehe und die geistlichen Ad- ministratoren wie mindere in der strengsten Verrechnung stehende weltliche Be- amte behandle. Solche Wünsche und Äußerungen seien gerade gegen die höchste Gesinnung. Mit welchem Grund übrigens die Regierung an die Buchhalterei die Verordnung habe erlassen können bei den drei Stiften aus allmonatliche Eingabe der Journale mit Ernst zu bringen (wie das die Landesregierung selbst anführe), sieht die Stiftungshof- buchhalterei nicht ein, indem es eine höchsten Ortes abgehandelte Sache sei, dass diese drei Stifte zur Journalisierung nicht zu verhalten, auch die Administrationsart durch die Resolution dd. 13. Jänner 1786 schon festgesetzt und der Regierung be- kannt gemacht worden sei. Man müsse sich wundern, warum die Regierung nicht schon lange getrachtet habe durch ein gutes Einverständnis mit der Kameraladministration die Robotaboli- tion zur Abstellung der Unwirtschaft bei diesen Stiften einzuführen; dagegen hätten alle bisher zum Vorschein gekommenen Regierungsberichte auf gänzliche Aufhe- bung dieser drei in Administration versetzten Stifte abgezielt. Darnach erging das Hofdekret an die Regierung mit der dringenden Anweisung zur Einführung der Robotabolition. Die Kosten der Reparaturen im Stiftshaus werden dem Prälaten aufgetragen. Ein Zins soll nicht bezahlt werden, weil der Religionsfond sich nicht selber bezahlen wird; soweit aber die Kameraladministration auch andere fundos besorgt, wird über Konkurrenz zu einem Zinsbeitrag eine Entschließung nach- folgen (Wien 22. November 1786). 66. Kommendataräbte. Die großartigste Maßregel zur Einführung einer neuartigen Administration der Stifte war die Hofentschließung vom 25. März 1786, mit welcher die Einsetzung eines Kommendatarabtes bei erledigten Stiften angeordnet wurde: Bei den erledigten Abteien und nach dem allmähligen Absterben der noch vor- handenen Äbte sollen diese Würden durch keine neuen Wahlen mehr ersetzt wer- den; anstatt derselben sind für die klösterliche Zucht alle drei Jahre in Gegenwart eines bischöflichen Kommissärs Prioren zu wählen und zur Oberaufsicht über die Ökonomien der Stiftsgüter, die Beobachtung der allgemeinen Befehle und über die Pfarrgeschäfte, wie auch die Handhabung der Ordnung und Ruhe wird in jedem Stift, wie es in Frankreich und in Italien gebräuchlich ist, ein geprüfter Weltpriester oder Stiftsgeistlicher unter der Benennung eines Kommendatarabtes (Abbe Com- mendataire) angestellt. Diese Äbte haben in einem Teil der Abteien ihre Wohnung und beziehen aus derselben nach Maßgabe der Stiftseinkünfte einen angemesse- nen Gehalt nebst einem bestimmten Deputat an Esswaren und Wein und können keine anderen Pfründen beibehalten. Der Ordinarius bringt sie mittels der
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2