Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

267 schon 1783 der Propst von St. Florian gegen die in Antrag gebrachte Hintangabe des Meierhofes sich wehren. Die Realitätenwirtschaft war allerdings eine sehr schwerfäl- lige, die Feststellung und Herhaltung einer Übersicht von Einnahmen und Ausgaben eine Sisyphusarbeit, bei der die steuerdurstige Regierung Tantalusqualen litt; denn kaum glaubte sie die reichsten Quellen sich erschlossen, wichen diese bitter neckend enttäu- schend zurück. Die Regierung wünschte innigst den Stiften die rechnungsmäßige Sicherheit, Ord- nung und Klarheit der Verwaltung eines in fundo publico angelegten Vermögens; die Stifte wollten von der Grundwirtschaft nicht lassen; trug der reale Besitz auch nicht so viele und so sichere Prozente, hatten die Stifte auch nicht so viel davon, so hatten sie doch mehr dabei. Die Regierung wies die Stifte unablässig an zur Aufkündigung der bei Privaten, auch der bei anderen Klöstern liegenden Kapitalien, zur Eintreibung der Untertanenaus- stände. Dazu wollten die Stifte sich nicht verstehen; tatsächlich hätten sie auf diesem Weg die benötigten Summen gar nicht oder nicht schnell genug, nicht rechtzeitig sich verschaffen können; außerdem wären diese Eintreibungen oft eine große Härte gewe- sen, durch die das Stift noch mehr in den Augen der Untertanen verloren, sich noch mehr Feindseligkeiten zugezogen hätte auch von solchen, in deren eigenem Interesse der Wohlstand und das Ansehen des Stiftes gelegen sein musste. Daher machten die Stifte ihre bedrängte Lage der Regierung fühlbar durch die im- mer wiederkehrenden Bitten die in fundo publico anliegenden Kapitalien hernehmen zu dürfen; und vielleicht sind einem Stift die Forderungen eines Gläubigers zuweilen ganz erwünscht gekommen, um eine derartige Bitte zu stellen oder auf Rückzahlung der vom Religionsfond als dem Rechtsnachfolger eines aufgehobenen Stiftes an das beste- hende geschuldeten Summen zu dringen. Die Regierung musste offen bekennen, dass bei Erfüllung solcher Forderungen der Religionsfond vernichtet würde; sie glaubte viel- mehr insbesondere bei den in Administration für den Religionsfond gestellten Stiften die Baumgartenberger Schulden (S. 168) schlechtweg als abgetan dekretieren zu kön- nen, da ja das ganze Stiftsvermögen für den Fond verwaltet werden müsste, folglich auch die an das Stift vom Fond zurückzugebenden Kapitalien wieder dem Fond zugute- kommen müssten. Doch blieben nach langwierigem Streit die Stifte Sieger; sowie sich auch die Regierung in die Nötigung versetzt sah den Stiften die Aufkündigungen ex fundo publico zu bewilligen. 63. Zensurschein über den Klosteraufhebungskommissär. Bis zum Kaiser war die Sage gedrungen, dass Eybel bei Aufnahme der Inventuren nicht recht zu Werk gegangen sei. Der Kaiser befahl, dass, um allen Verdacht von Eybel abzuwenden, die Inventare der von ihm aufgehobenen geistlichen Gemeinden den ehemaligen Oberen derselben, besonders dem Exprälaten von Gleink und dem Exprior von Baumgartenberg vorgelegt werden zu schriftlicher Anmerkung, ob sie in den Inventuren eine Auslassung nachweisen könnten. Der Regierungspräsident forderte nach wiederholten fruchtlosen Betreibungen von der Buchhalterei die Herausgabe der Inventare binnen 24 Stunden unter

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