Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

248 Am 13. November 1786 berichtet das k. k. Fiskalamt, dass es den Rechtsstreit bei den k. k. Landrechten verloren habe, da diese Stiftung in einem Kodizill enthalten sei, welchem alle äußerlichen testamentarischen Zierlichkeiten fehlen, folglich diese letztwillige Disposition niemals würde behauptet werden können. Auchwürde der Religionsfond durch Gewinnung dieses Prozesses weder einen wirklichen Nutzen überkommen noch durch Verlierung einen Schaden zu erleiden haben, indem im ersteren Fall die 15 fl. auf Abhaltung des Gottesdiens- tes aufgehen würden, im zweiten hingegen der Gottesdienst nicht abgehalten werden dürfte, somit auch keine Ausgabe dafür zumachenwäre. So erachtet das Fiskalamt, dass von der Ergreifung der Appellation abzustehen sei. Und dabei hatte es sein Bewenden. Die Reparaturen im Klostergebäude wurden den Kapuzinern aufgebürdet. Die Regie- rung fragte unter dem 10. Juni 1785 bei Hof an, ob die Reparaturen bei den bestehenden Mendikantenklöstern vom Religionsfond sollten getragen werden, da Hausreparaturen immer dem Hausherrn oblägen, also hier dem Religionsfond; auch wären die Bettelmön- che, wenn sie die Reparaturen aus ihrem Interteniment bestreiten müssten, übler daran als alle weltlichen Parteien: solchen stünde es immer frei auszuziehen, wenn ein Hausherr von den Parteien die Bezahlung der Reparaturen fordern würde; den Mönchen aber sei solche Freiheit nicht gelassen. Auch würde sich eine große Ungleichheit in der Behandlung ergeben: der in ein baufälliges Kloster versetzte Mönch müsste von seinen 200 fl. die Re- paraturen mitbestreiten helfen, ein anderer könnte das Interteniment voll genießen und zudem wäre dieses ohnehin mit 200 fl. nicht überflüssig ausgemessen bei der in der Stadt herrschenden Teuerung der Feilschaften. Dennoch lautete die Erledigung vom 6. Juli 1785 dahin: die sarta tecta und die kleinen Reparationen haben die ohnedies in geringer Anzahl dortlands verbliebenenKlöster aus dem Verpflegsquantum zu bestreiten. Auch beim Steyrer Kapuzinerkloster (S. 242) wurde diese mit Rücksicht auf das je- den Besitz ausschließende Armutsprinzip des Kapuzinerordens sehr schwierige Frage in Erörterung gezogen. In dieser Baukostenfrage war der Religionsfond als Eigentümer der Mendikanten- klöster angesehen und erklärt. Eine ausdrückliche Entscheidung erfolgte 1835; Anlass dazu gab die Errichtung der Taubstummenanstalt in Linz. Mit allerhöchster Entschließung vom 8. Mai 1824 hatte der Kaiser die Privat-Taubstum- menanstalt zu einer öffentlichen Provinzialanstalt zu erheben geruht und zu bewilligen, dass sie in dem zum Linzer Kapuzinerkloster gehörigen Lazarettgebäude und dem daran stoßen- den Garten untergebracht, und dass für die Benützung von Gebäude und Garten, soweit sie Eigentum des Kapuzinerklosters wären, von der Taubstummenanstalt Zins an das Kloster entrichtet werde; wären aber die Realitäten nicht Eigentum des Klosters, so sollte von der Regierung hierüber Anzeige erstattet werden. Diese Anzeige wurde an die Studienhofkommission unter dem 29. April 1825 dahin er- stattet, dass das Linzer Kapuzinerkloster einen strengrechtlichen Beweis des Eigentumsrech- tes nicht beibringen könne, da nach den Statuten des Ordens dieser keinwirkliches Eigentum an Realitäten besitzen dürfe. Doch hätten die Kapuziner seit mehr als 200 Jahren die Benüt- zung des Grundstückes. Dabei war im Verlauf der Verhandlungen zum Vorschein gekommen, dass das Linzer

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