Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

247 jährlich für die verstorbene Familie Starhemberg am21. Hornung jeden Jahres denenHerren Kapuzinern für Lesung hl. Messen 15 fl. und 12 halbpfündigeWachskerzen gegebenworden; mutmaßlich aber nur ex pia devotione. Weil er diese Ausgabe in den vorigen Graf Erasmus und Alois Starhembergischen Vormundschaftsrechnungen gefunden, habe er keinen An- stand bisher genommen dieses Anniversarium halten zu lassen. Da nun die Graf Starhem- bergischen Güter mit dem nexu fideicommissi oneriert seien, könne der Unterzeichnete schon gar nicht begreifen, wie ohne Begrüßung der hierländigen hochlöblichen k. k. Land- rechten und Vernehmung des Herrn Fideikommiß-Kurators et posteritatis mit so herabset- zenden Ausdrücken diese hohe Verordnung ihm habe gegeben werden können. Er bitte die Patres Kapuziner dahin anzuweisen, dass diese den titulum fundationis vorlegen, und dann werde er bei den k. k. Landrechten, zu welchen diese Sache privative gehöre, das Behörige, ohne derlei Bedrohungen zu gewärtigen, in der behörigen Ordnung einzuschreiten wissen. Die Regierung war entrüstet; sie gibt das Dekret: Es bleibt bei der Verordnung vom 3. März, und wenn binnen 14 Tagen die Stiftbriefe nicht verfasst vorgelegt werden, wird die Buchhalterei sie verfassen undmanwird anHof die Anzeige erstatten, dass der Graf Engl den Kapuzinern die von den höchsten Hofbehörden angewiesene Bedeckung willkürlich zu ent- ziehen sich anmaßt, wo derselbe sich wird überzeugen können, dass die Stelle nicht mut- maßlich zu Werke geht, dass diese Jahrtage den Stiftern nicht niemals, sondern wirklich ein- gefallen und die Regierung in dem geistlichen Bedeckungsgeschäfte weder vom Fideikom- missum, weder von Fideikommisskuratoren noch von Posteritatiskuratoren, die Herr Be- richtleger alle als ebenso viele Verzögerungen vernommen haben will, irgendetwas zu wis- sen nötig hat, und dass auch die Vollmacht der Stelle zusteht derlei Herrschaften, bei denen leider zum Nachteile des Fonds das Geld liegt, zur Abfuhr der Verbindlichkeit ex offo zu ver- halten und keineswegs so viele tausende Prozesse, als Stiftungen sind, abzuführen. Schließ- lich will man dem Herrn Berichtleger eingebunden haben, dass selber künftighin, bevor er derlei stachelhafte Weigerungen einreicht, die Instrumente nachschlage und seinen Stil mit der Würde der Stelle genauer abmessen möge, weil ihm sonst das Einreichungsprotokoll derlei Anbringen zurückgeben und die Regierung als Vertretung desMonarchen ihr Ansehen gegen den Herrn Berichtleger im vollenMaß zu behauptenwissenwird (Linz 21. März 1786). Graf Engl äußerte sich darauf unter dem 1. April 1786, dass er in betreff Errichtung des Stiftbriefes auf 12 hl. Messen, welche zwar im Testament enthalten sind, wovon aber weder in den bis inkl. 1776 geführten Vormundschaftsrechnungen noch in den über das Allodial- und Fideikommissvermögen errichteten Inventaren als Ausgabspost etwas vorkommt, bei den k. k. Landrechten sich die Verhaltungsbefehle erbeten habe. Hinsichtlich der aus dem Kodizill vom 5. Oktober 1745 beanspruchten 15 fl. müsse er als Gerhabe ungehindert der angedrohten Hofanzeige, der er standhaft entgegensehe, erwi- dern, dass er ohne ein rechtliches vorläufiges Urteil zur Ausstellung eines Stiftbriefes sich nicht bequemen könne; von der Nichtigkeit dieses Legates sei er durch schon lange in Hän- den habende Dokumente hinlänglich bedeckt. Er habe bereits die Patres Kapuziner zum Be- weise dieser vermeintlichen Stiftung aufgefordert. Dem Fiskalamt wurde nun der Auftrag erteilt den Religionsfond in diesem Prozess bes- tens zu vertreten, den Erfolg solle das Fiskalamt anzeigen, damit man durch ein einzuholen- des Generale den Religionsfond, der so viele Stiftungskapitalien bei Herrschafts-Gerhaben anliegend habe, vor der Menge solcher Prozesse sicherstellen könne.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2