Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

232 Benennungsrechtes oder umHerausgabe der Adauktion. Unter dem 3. April 1792 wurde sein Hofgesuch abweislich beschieden mit dem Zusatz, dass dem Propst in anständigen Ausdrücken bedeutet werden solle, dem Stift sei bevorgelassen den Anspruch auf Exszindierung der Adauktion eventuell in separato vorzubringen. Diese Resolution wurde von der Regierung an das Konsistorium und an die beiden Kreisämter schon am 11. April gegeben, die Mitteilung durch das Kreisamt des Hausruckviertels erfolgte am 16. April 1792, ohne dass darin eine Erwähnung der Bevorlassung des Separatansuchens geschah. In der Zuschrift des Kreisamtes des Traunviertels, die erst am 14. Juni mitge- teilt wurde, war, wie der Propst in einer Note dazu bemerkt, von einer andern Hand jener Ansatz angefügt. Der Propst reichte nun tatsächlichem Exszindierung der Adauk- tion von Wels ein (30. Juni 1792). Unter dem 12. Juli 1793 erfolgte die abweisliche Ent- scheidung, der Propst wird zur Ruhe verwiesen. Der Stiftsagent Hofrat Bogner will (Schreiben dd. Wien 19. September 1793) Audienz beim Kaiser nehmen, aber da dieser doch nichts für sich entscheide, rät er dem Propst den Rechtsweg zu beschreiten. Der Propst lehnt das auf den Rat des Advokaten Pflügl in Linz (dd. 16. September) ab; dieser hatte ihm das Beispiel der Gmundner Pfarre vorgestellt: seit undenklichen Zeiten sei Gmunden durch landesfürstliche und Ordinariatsverordnungen dem Frauenstift Nie- dernburg einverleibt gewesen; in den landrechtlichen Spruchsbeweggründen dagegen habe es geheißen: dass es in der Macht eines jeden Landesfürsten stehe über Stiftungen und geistliche Pfründen nach Gutdünken zu disponieren, dass dieses Recht keinem Lan- desfürsten durch Stiftungsbriefe oder Verjährung entzogen werden könne, und dass die Justizstelle, sobald der Landesfürst im politischen Geschäftsgang über die Verwendung einer Stiftung oder geistlichen Pfründe eine Erklärung erlassen habe, derselben durch eine entgegenlaufende Entscheidung nicht widersprechen könne. Wenn wir uns von der bis zum höchst charakteristischen Abschluss entwickelten Rechtsfrage aus dem Stift Spital zurückwenden zur Darstellung der Einrichtung der bei- den Pfarreien in den Kapuzinerklöstern und -kirchen zu Wels und Urfahr, so kommen wir damit wieder auf die Mendikantenklösteraufhebung. Die Vorstadtpfarrkirche in Wels hatte an sich nicht das geringste Vermögen, sie übernahm die Stiftungskapitalien von der Hohenfeldischen Kapelle mit 1060 fl. Als Mes- ner wurde ein Kapuzinerlaienbruder Leopold aus Linz angestellt und ihm anfangs noch ein anderer pensionierter Laienbruder an die Seite gegeben. Als aber Frater Leopold eine Müllerstochter aus Wels heiraten wollte, machte er, um die Dispens leichter zu erwirken, den Antrag denMesnerdienst allein zu versehen undman ging darauf ein; der Mesnergehilfe wurde bei der Minoritenkirche in Linz verwendet. An die Stelle des Hochaltarbildes, das oben Mariä Himmelfahrt, unten die Hl. Bona- ventura und Benedikt kniend darstellte, kam das alte der Hohenfeldischen Kapelle mit dem Bild Mariä Verkündigung; die Anbringung des vorigen Altarbildes an einer Seiten- wand wurde nicht bewilligt. Der neue Hochaltar wurde in den ehemaligen Kapuziner- chor zurückgesetzt. Sonst wurde im allgemeinen die alte Einrichtung der Kapuzinerkir- che behalten, die von der Hohenfeldischen Kapelle übertragen, auch einiges von den Minoriten herübergenommen: die Orgel, Kirchenstühle, Speisgitter, 3 Glocken, eine von der Hohenfeldischen Kapelle; die Kanzel kam von der gesperrten Spitalkirche in Linz; zum Turmbau mussten die Grundobrigkeiten der Häuser in der Pfarrei beitragen.

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