Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

227 Propst und Kapitel zu Spital zu: der Propst hatte das erste Stimmrecht und bei Stimmen- gleichheit auch die letzte Stimme; die Kanoniker, ob sie nun im Stift residierten oder außerhalb desselben sich befanden, hatten nicht nur das votum activum, sondern den Vorrang in votis passivis an erster Stelle, an zweiter Stelle die Geistlichen, welche in Diensten des Stiftes standen. Den also Nominierten präsentierte der Welser Magistrat als Vogt und Lehensherr dem Bischof und nach erhaltener Konfirmation installierte der Magistrat den Benefiziaten im Beisein eines bischöflichen Deputierten ohne Zutun des Stiftes Spital in den Besitz pure gratis et propter Deum. Einem Kanonikus von Spital blieb auch als Hohenfeldischem Benefiziaten das Kano- nikat mit Titel, allen Rechten und Ehren lebenslänglich, zumal ihm solches zu mehrerem Respekt, dem Stift zu keinem Schaden gereichte. Würde der Magistrat zuWels wider alles Verhoffen die Vogtei und Lehensherrschaft missbrauchen, das Benefizium der Pfarre, den Minoriten oder einer andern Kirche in- korporieren oder sonst in alium usum sub quocunque titulo aut praetextu auch mit was- fürlei sowohl geistlich- als weltlicher Obrigkeit Consens und Dispensation es immer sein könnte, verwenden oder die Postulation eines Geistlichen vom Stift Spital unterlassen oder den Ernannten nicht akzeptieren, alsdann sollte diese Adauktion und Zehentsin- korporation (nebst einem von Hayder zu Messen für sich und seine Verwandten dazu gestifteten Zehent) gänzlich kassiert und annulliert, dem Stift Spital ohne Appellation, Exzeption und Widerspruch heimgefallen sein und verbleiben, doch mit der Obligation, dass Propst und Kapitel von der Ertragung dieses Drittelzehents ein eigenes Hayderi- sches Benefizium in der Windischgarstner Kirche aufzurichten schuldig sein sollten. In Linz hatte (Stiftbrief vom 31. Dezember 1704) Maria Elisabeth Theresia Fräulein Reichsgräfin von und zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Land- gräfin in der Paar zu Donaueschingen, Stiftsfräulein des fürstlich freiweltlichen Stifts Buchau am Federsee, in der Vorstadt zu Linz ein Benefizium zur allerheiligsten Dreifal- tigkeit gestiftet mit 11.000 fl. zu 4% auf Unterhaltung eines Benefiziaten und 2000 fl. für Paramente der Kapelle. Das Kapital wurde bei der Landschaft hinterlegt. Zu dieser Stif- tung hatte sie 1701 vom Stift Kremsmünster das Haus zwischen dem Glockenstadel und dem alten Bruderhaus (gestiftet 1631) samt dem an den Gottesacker St. Barbara ansto- ßenden Garten gekauft. Zwischen diesem ihrem Haus und dem Bruderhaus wurde die Kapelle erbaut (1702,1703). Kaum war auf die Fürstenbergische Stiftung Fuchy, bisher Kurat zu Wels, als erster Benefiziat ernannt worden, so kam Propst Heinrich vom Stift Spital mit einer Zustiftung von 6000 fl. zu 4% hervor zu besserer Unterhaltung des Be- nefiziaten mit der Absicht das Benefizium dem Stift zu inkorporieren; nun stand aber darwider die Bestimmung, dass nach dem Tod der Gräfin das Benennungsrecht an den Vorsteher der Bruderschaft zur heiligsten Dreifaltigkeit (errichtet 1700) übergehen sollte. Um das ius nominandi an sich zu bringen, stiftete der Propst noch 2000 fl. zur Beihilfe der armen Reisenden, für welche die Bruderschaft gegründet war. Das Kapital blieb bei Spital unaufkündlich liegen. Fuchy wurde Kanonikus zu Spital. Der Benefiziat hätte nach der ersten Intention seine freie Wohnung haben sollen in dem Spital, das man für die armen Pilgrime und Reisenden zu erbauen gesinnt war, oder auch in einem andern nicht freien, sondern der bürgerlichen Jurisdiktion unterworfenen Haus; weil aber dieses Spital nicht zustande kam, musste der Benefiziat sich auf eigene

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