Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

202 welche über den Personalstand den Bericht eingeschickt hatten, und drängt die Regierung die auf den Pfarren schon ausgesetzten Kooperatoren einzuberufen, dass sie ihre Dotationsbögen übernehmen, und dass die ausgemessenen Gebüh- ren vom Tag ihrer Aussetzung an ihnen angewiesen werden. Schließlich bemerkt Büttner, dass bis zum 20. Jänner, dem Tag seiner ersten Berichterstattung, fast noch kein einziger Seelsorger benannt sei, welcher als Pfarrer oder Lokalkaplan auf diesen oder jenen Ort zu stellen komme. Von Wien aus erging unter dem 28. Jänner 1785 an die Landesstelle der strengste Verweis über diese rücksichtslose Aufhebung und Aussetzung der Mendikanten, über die Ausschließung der als Kooperatoren ausgesetzten Mön- che aus dem Status ihres Klosters und Ordens, ferner darüber, dass die Landes- stelle ihnen weder den Rücktritt in das Kloster noch die ihnen alsdann gebüh- rende Pension gestatten wolle, sowie darüber, dass die Landesstelle noch nach dem 1. Jänner die Sammlung belassen, die systemisierte Verpflegung nicht be- gonnen habe etc. etc. Alle diese Unordnungen und hieraus entstandenen ganz gegründeten Klagen der betreffenden Individuen würden sich nicht ergeben ha- ben, wenn die Regierung und vorzüglich die in die Ausführung des Pfarreinrich- tungs- und Klosterregulierungsgeschäftes den Einfluss habenden Glieder die er- gangene instruktive Hauptverordnung sich mehr eigen gemacht und mit Beseiti- gung so mancher unbedeutender Kleinigkeiten mehr auf das Wesentliche und den Sinn dieser und der nachgefolgten Verordnungen gesehen hätten. Man will der Regierung dasjenige, wonach sie sich genau zu achten hat, noch einmal in der Hoffnung und mit dem Auftrag wiederholen, dass sie die allerhöchsten Ab- sichten in diesem Geschäft fernerhin mit mehr Genauigkeit zu erreichen trach- ten werde, als es bisher geschehen ist. Den Klöstern, welchen Mönche aus auf- gehobenen Klöstern zugeteilt wurden, kann nicht zugemutet werden die Ver- pflegung derselben unentgeltlich zu übernehmen, für jedes zugeteilte Indivi- duum sind dem Kloster 200 fl. abzureichen von der Zeit an, als das Vermögen mit der Aufhebung an den Religionsfond eingezogen worden ist. Für Mendikan- ten, welche an die in der Pfarreinrichtungstabelle ausgezeichneten Stationen zur Seelsorge hinausgeschickt worden sind, hat der Religionsfond zu sorgen, jedem ist der Umkleidungsbeitrag von 30 fl. und die jährliche Quote von 250 fl. vom Tag der Hinausschickung an anzuweisen und zugleich der Bedeckungsausweis an die Hand zu geben, in welchem die von ihm zu leistenden Verbindlichkeiten an- gegeben sind. Die an die alten Pfarren als Kooperatoren angenommenen Men- dikanten fallen bei eintretender Gebrechlichkeit oder sonstigen Ursachen, die ihren Rücktritt ins Kloster notwendig machen, in den Personalstand des Klosters zurück und treten in das ausgemessene Verpflegungsquantum wieder ein. Die Sammlung ist sofort abzustellen, nachdem die Landesstelle die Bedeckungsaus- weise für die betreffenden Klöster schon lang in Händen hat; sie sind denselben sogleich zu verabfolgen und zwar für das gegenwärtige Quartal nach dem Perso- nalstand, wie er in dem von der Stiftungshofbuchhalterei verfassten und der Re- gierung zugestellten Bedeckungsausweis angezeigt ist. Die inzwischen sich

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