Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
201 Hofdekret vom 17. November 1787 zur Unterbringung der Linzer Siechen bestimmt. Auch ein Teil der Abtei Baumgartenberg sollte zu gleichem Zweck verwendet werden. Nachdem aber der größte Teil der Linzer Pfründler sich erklärt hatte außer demHaus zu wohnen, so erschien das Münzbacher Haus zureichend und von der Aufstellung eines zweiten Siechenhauses kam es ab (1788). Die k. k. Stiftungshofkommission fordert dieRegierung zur schnellsten Adaptierung aufmit der Zusatzbemerkung, wenn der Pfarrer von Münzbach bequemer und mit weniger Kosten (als vielleicht die Adaptierung des Pfarrhoftraktes inMünzbach erfordernwürde) in dem nahe daran liegenden Abteigebäude Baumgartenberg (!) versorgt werden könnte, hierüber Anzeige zu machen, wodurch dann mehr Platz für die Siechen gewonnen werde, was umso wün- schenswerter wäre, da ja nur ein Siechenhaus errichtet würde. Die Realitäten des ehemaligen Dominikanerklosters wurden als Dotationsgut dem Linzer Domkapitel zugewiesen (1792). 1785 50. Die Regulierung der Kapuziner- und Franziskanerklöster. Am 19. Jänner 1785 traf in Linz der Raitoffizier Josef Büttner ein, den die Stiftungshofbuchhalterei infolge allerhöchster kaiserlicher Resolution entsendet hatte, um endlich einmal die Bedeckung der Mendikantenklöster im Land ob der Enns in Ordnung zu bringen. Am 20. Jänner stellte sich Büttner dem Landeschef und dem Buchhaltereivorsteher, auch dem geistlichen Referenten Eybel vor, welcher über die Frage nach den bereits getroffenen Anstalten ihm bedeutete, dass die Minoritenklöster zu Wels und Enns, dann die Dominikaner zu Münzbach und die Paulaner zu Thalheim schon aufgehoben seien, den Geistlichen aber keine Pensionen hätten angewiesen werden können, weil von diesfälligen Ver- ordnungen in Linz nichts bekannt sei. Büttner entwirft in seinem Bericht nach Wien folgende Schilderung der vorgefundenen Zustände: Nachdem nun das ganze Vermögen dieser Klöster in den fundum einbezogen worden, sind die hinausgestoßenen Mönche gezwungen ihren Unterhalt bei gu- ten Freunden oder anderswo zu suchen; ebenso ergeht es den schon auf die Seelsorge hinausgesetzten Mendikanten erster Klasse: auch ihnen wird kein Un- terhalt ausgewiesen, sie müssen sich unterhalten lassen von Pfarrern, bei wel- chen sie sich als Kooperatoren, einige schon durch ein halbes Jahr, befinden. Jene Mendikanten erster Klasse, welche sich dermalen bei alten Pfarrern als Kapläne befinden, hat die Landesstelle gänzlich aus dem Pensionsstand hinweg- gelassen. Nun sind sie aber auch ad nutum amovibiles und bedürfen einer Pen- sion nur solange nicht, als sie bei den Pfarrern sind. Anderseits ist die Sammlung noch nicht eingestellt, weil von einigen Klöstern noch immer nicht der Personal- stand angemeldet ist und daher auch die Bedeckung nicht berechnet wurde. Büttner ließ sofort einen neuerlichen Auftrag an die Klöster hinausgehen, dass binnen 3 Tagen a die recepti der Personalstand einbekannt werden müsse. Inzwischen brachte er die Bedeckungsausweise für jene Klöster in Ordnung,
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