Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

193 besessenen Gründe sollten vermietet oder veräußert werden; ein Teil der Paramente kam nach Vöcklabruck an die Stadtpfarrkirche. 1812 unter bayrischer Regierung wurden die in der Filialkirche Pichlwang befindlichen kirchlichen Gegenstände (2 Turmglocken, Kanzel mit Stiege, Altar mit Bild des hl. Andreas, Leuchter, Stühle, kurz die ganzeEinrichtung) der neuenprotestantischenGemeinde inPich- lwang um den Schätzungswert von 286 fl. 15 kr. überlassen und der um die Kirche befindliche Grund im Ausmaß von 2400 Quadratschuh zur Kirche ge- schlagen so, dass er seinerzeit durch Abrechnung gegen andere den Katholiken zu überlas- sende Realitäten der Protestanten reluiert werden sollte. Das Kirchlein war auf 912 fl. ge- schätzt. Über Vorstellung des bischöflichen Ordinariats dd. Linz 10. Jänner 1840 wurdemit Hof- kanzleidekret dd. 18. März 1843 entschieden: Der Bestand eines Bethauses zu Pichlwang für Akatholiken der dortigen Gegend ist durchaus nicht begründet, da für ihr religiöses Be- dürfnis durch die erst 1819 erfolgte Errichtung eines neuen Pastorats in Attersee und durch die Zuweisung zu diesem sowie zu dem früher schon bestehenden Pastorat Rutzenmoos zureichend gesorgt ist. Die Stellung eines eigenen Bethauses zu Pichlwang ist zudemweder nach den Bestimmungen des Toleranzpatentes vom 13. Oktober 1781 zulässig noch mit demHofkanzleidekret dd. 15. Februar 1841 vereinbar. Durch das bayrische Reskript dd. 10. März 1812 wurde den Akatholiken der Gebrauch des Gebäudes für ihren Kult überlassen, auch durch die beiden Hofdekrete dd. 2. Jänner 1818 und 16. Oktober 1823 wurde den Akatholiken nicht das Eigentumsrecht, sondern nur die zeitweise Ausübung ihres Kultes in der Kirche zu Pichlwang gestattet, von welchem Zugeständnis sie übrigens nie Gebrauch gemacht haben. Doch sind die Akatholiken Eigentümer der kirchlichen Einrichtung gewor- den und können zur Nachzahlung des noch fehlenden Kaufschillings verhalten werden. Nicht in der Ordnung war es, dass der katholische Klerus 1828 sich eigenmächtig in den Besitz der Kirchenschlüssel setzte. 48. Aufhebung des Franziskanerklosters zu Grein. Mit Hofdekret dd. 8. Oktober 1784 wurde die Regierung angewiesen die Ausweise über die Bedeckung der aufzuhebenden und der zu verbleiben habenden Mendikantenklöster zu liefern. Die Sammlung hat aufzuhören. Die mit einem numero fixo von 41 Geistlichen ver- bleibendenKapuzinerklöster in Linz, Gmunden und Schärding sollen teilsmit ihren Stiftungen (die sie weiter behielten), teils mit zugeteilten neuen Verbindlichkeiten bedeckt werden, die übrigen zu reduzierenden 267 Köpfe aber teils aus den eigenen sicheren Einkünften, teils aus dem kurrenten Religionsfond ohne Verbindlichkeit ihren Unterhalt finden. Die unsicheren Eingänge und Zuflüsse an Kurrentmessen, Almosen und dgl. müssen aufgeschrieben und (nach Formular) quartaliter verrechnet werden, damit den Mendikanten dasjenige, was sie auf dieser Seite empfangen, in dem nächsten Quartal an der aus dem Religionsfond abzu- reichenden Bedeckung abgezogen werde. Die Sammlung hört am 1. Jänner 1785 auf, von welchem Tag an jedes Mal imVorhinein quartaliter die Bedeckung den Klöstern anzuweisen ist u. zw. für die Kapuziner zuhanden des Guardians imWeingarten und für die Franziskaner zuhanden des Guardians in Pupping. Das Franziskanerkloster zu Grein kam sofort zur Aufhebung, aber noch nicht zur

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