Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

181 Gerätschaften in das Lambacher Haus übertragen, er selbst aber mit 100 Dukaten würde gestraft werden, als noch rechtzeitig bei der geistlichen Kommission der Exje- suiten-Pater Anger von Steyr erschien, um im Namen des Abtes zu erklären, dass dieser die Wohnung mit Vergnügen räume und mit 100 fl. Zins sich begnüge, er be- halte sich die (ihm von der Regierung freigestellte) Wahl zwischen dem Lambacher Haus und dem zweiten Stock des Mondseer Hauses zu einem Absteigquartier vor. Unter dem 17. Dezember 1784 konnte die Landesstelle an den Hof melden, dass die Sache gütlich abgetan sei. Schließlich bekam doch der Abt das Absteigquartier im Garstner Haus, und nachdem die letzten Abmachungen zwischen dem Generalvikar und dem Abt getroffen worden waren, erhielten sie beide ein Belobungsdekret dd. Linz 18. Jänner 1785. Die Auffassung der Regierung, dass die Unterbringung einer Standesperson causa publica sei, gegenüber welcher Privatkontrakte nicht präjudizierend sein dürf- ten und auch das Eigentumsrecht eines geistlichen Hausherrn nicht geltend gemacht werden könnte, war dem Volk leicht fasslich: ist es nicht auch causa publica, dass ein Wirt eine ordentliche Stallung oder einen ordentlichen Gastgarten habe für sein Pub- likum und schließlich: ist es nicht causa publica, Staatsangelegenheit, dass jeder Bür- ger bequem und wohl lebe, insbesondere sein Handwerk möglichst gut ausüben könne? Ist nicht schließlich jedes Privatinteresse auch eine causa publica? Und es kam tatsächlich zu eigentlichen Expropriierungen, nicht mehr bloß zu Ein- schränkungen des Eigentumsrechtes wie bei den Stiftshäusern. Am 15. April 1784 hatten ein Zimmergeselle, ein Gärtner, ein Kaufwebermeister und ein Maurer gebeten, dass ihnen das dem Kloster der Elisabethinerinnen gehö- rige Ackerfeld, welches diese vor nicht langer Zeit vom Bürgerspital erkauft hatten, zur Erbauung von 4 Häusern und Anlegung von Gärten käuflich überlassen und den Nonnen, welche ihnen den Verkauf abgeschlagen hatten, aufgetragen werde diesen Grund nach dem wahren inneren Wert abzutreten und auszeigen zu lassen. Die Regierung fand es der allerhöchsten Willensmeinung angemessen, dass der- lei Realitäten mit Hintangebung besser für die Kirche und für das Kloster benutzt und mehrere Private in derselben Besitz und Kultur gesetzt werden sollten, und demnach wurde den Elisabethinerinnen verordnet nicht bloß den von den erwähnten Bürgern angesprochenen, sondern auch noch den Rest dieses Grundes hintanzugeben. Auch folgender Fall kann zur Beleuchtung der Regierungsgrundsätze hieher be- zogen werden. Gleichfalls im April 1784 hatte der Wirt „zur blauen Traube" im Weingarten nächst den Kapuzinern Josef Nasinger gebeten, dass ihm „etwelche Klafter von dem den Kapuzinern gehörigen totliegenden Grund" käuflich gegeben werden mögen, in- dem er eine so kleine Behausung habe, dass er nicht einmal ein Behältnis für Holz, viel weniger für Pferde habe; er wolle sich auf dem Kapuzinerplatz einen Stadel bauen. Der Magistrat erklärte, das gehe nicht an; der Grund sei der künftigen Pfarr- kirche unentbehrlich. Die Regierung dekretierte trotzdem den Verkauf des Grundes im Ausmaß von 8 Klaftern Länge und 4 Klaftern Breite um 96 fl. Dagegen wehrte sich (September 1784) das k. k. Fiskalamt und der zum Pfarrer bei St. Matthias ernannte Domherr Treml. Letzterer beschwerte sich bei Hof, der Platz sei nicht der

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