Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

150 ausgesetzte Interteniment. Dem Expropst wurden normalmäßig 3 mindere Pektoralien ad dies vitae zu einigem Trost belassen. Sie Auszahlung der Intertenimente an die Geistlichen sowie die Bezahlung der dem Stift Suben verbrodeten Dienerschaft wurde dem Administrator Prälaten von Reichers- berg auferlegt. Zur Dienerschaft gehörten angefangen vom Hofrichter bis herab zum „Hühner- mensch", dem Grundamtmann und der großen Dirn' und endlich bis herab zu einem „dummen, tauben, lahmen Bettler" 46 Köpfe. Mehrere von ihnen sollten pensioniert, andere abgefertigt werden. Der Prälat von Reichersberg stellte dd. 14. September 1784 vor, dass es ihm unmög- lich sei, dem Expropst die Pension von täglich 4 fl. auszuzahlen, selbst mit Zuhilfenahme der Renten aus dem durch die Pfarreinrichtungen selbst so sehr in Anspruch genomme- nen Stift Reichersberg. Die Buchhalterei in Linz findet die Berechnungen und Äußerungen des Prälaten von Reichersberg ganz begründet und macht daher unter dem 12. November 1784 der Re- gierung den Vorschlag die Kommunität zu Suben gänzlich aufzulösen, die Tauglichen in die Seelsorge, die übrigen in das Kloster Reichersberg zu geben, alle Mobilien zu veräu- ßern; doch solle auch der Vermögensstand zu Reichersberg untersucht werden, den der Propst selbst als einen nicht gar vorteilhaften damit angegeben, dass er behauptete, nicht einmal durch Kredit die erforderliche Summe Geldes auftreiben zu können. Wirklich stellte die Regierung in ihrem Hofbericht den Antrag, das Stift Reichersberg, sowie es selbst als das größere dem kleineren Stift Suben als Administrator vorgesetzt worden, nun unter Administration des größeren Stiftes Ranshofen zu setzen, folglich Rei- chersberg gleichmäßig aufzuheben und mit Suben dem Stift Ranshofen zu inkorporieren. Hierauf erfolgte die kaiserliche Entschließung vom 4. Februar 1785, dass das Stift Suben ordentlich aufgelöst, die tauglichen Geistlichen ad curam exponiert, die älteren und valetudinarii nach Reichersberg übersetzt und in Suben nur die zur Pfarrseelsorge nötigen bleiben sollten; mit der Veräußerung der Mobilien und Weine und Preziosen sollte vorangegangen werden. Dem Expropst wurde bewilligt, dass er in dem leerste- henden Stift noch weiter verbleiben dürfe, solange das Gebäude nicht verkauft oder anderswohin verwendet werden würde (Wien 26. April 1785). Der Prälat von Reichersberg publizierte den Subenern das Hofdekret, worauf sich jedoch von 6 valetudinariis einer als noch tauglich zur Übernahme eines kleinen Kurat- benefiziums erklärte, ein anderer sich zur Tauglichkeitsprüfung meldete, aber bat, bis zur Ablegung der Prüfung im Stift Suben bleiben oder zu seinem Schwager nach Mauer- kirchen gehen zu dürfen; ein dritter erklärte sich sofort zur Seelsorge bereit und nur einer zum Eintritt in das Stift Reichersberg. Zwei andere baten, ihre Pension außerhalb des Stiftes verzehren zu dürfen. Doch wurde (wenigstens vorläufig) von der Regierung nicht darein gewilligt, es könnten die zur Seelsorge Tauglichen auch vom Stift Reichers- berg aus versetzt werden. Durch Hofverordnung wurden weitere Punkte der Aufhebungsrelation erledigt. Es wurde dem Prälaten von Reichersberg überlassen die Pensionen und Abfertigun- gen zu bestimmen. Die auf den Pfarren bereits ausgesetzten Subenischen Geistlichen

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