Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
143 Sobald diese Pfarreinrichtung ihren Anfang nimmt, soll auch die Sammlung der Mendikantenklöster aufhören, doch nicht eher, als bis die k. k. Stiftungs- Hofbuch- halterei die Bedeckung ihrer künftigen Subsistenz ausgearbeitet haben wird. Zur Ausführung sämtlicher Einrichtung hat Se. Majestät einen dreimonatlichen Termin anzuberaumen geruht. Über die Versorgung der Exmönche bestimmen weitere Verordnungen, dass schleunigst in Ansehung eines jeden aufgehobenen Klosters ein Inventar angeschafft und der reine Vermögensstand berechnet werden soll; bei zureichendem Vermögen können die normalmäßigen Pensionen sogleich vom Tag des Austrittes eines Exmön- ches oder einer Exnonne gezahlt werden, sonst ist zu berechnen und zu berichten, wie viel aus dem Vermögen auf eine Person entfällt (13. März 1784). Ob das Vermögen zureicht, ist nicht aus dem Stand eines Klosters, sondern aller aufgehobenen Klöster eines Ordens zu beurteilen. Im Zweifel soll inmittelst die Exje- suitenpension per 16 fl. monatlich angewiesen werden. Die fähigen Subjekte müssen in die Seelsorge untergebracht werden (4. April 1784). Zur Sitzung dd. Linz 4. Mai 1784 findet sich die Anmerkung des Referenten: Da nun die Marktwoche zu Ende geht, vor welcher in Stiften und Klöstern wegen Abfüh- rung ihrer Prästandorum nichts unternommen werden konnte, sondern vielmehr, um alles zu berichten, noch ruhig zu lassen war, so ist jetzt ungesäumt die Einleitung zur Aufhebung zu treffen bei den von Seiner Majestät bezeichneten Stiften. Da bis jetzt noch das passauische Offizialat in spiritualibus die Jurisdiktion exerziert, so ist demselben nur simpliciter zu intimieren, dass Se. Majestät befohlen hat, Gleink, Su- ben etc. aufzuheben, wie auch die zu Ursulinerinnen umgekleideten vormaligen Zölestinerinnen; welches auch zu vollziehen man sich hierorts angelegen halten wird. Schon am 29. April war hinausgegeben worden das „Dekret an das Offizialat Passau, da infolge Allerhöchster Resolution die Klöster ... aufzuheben sind und die- ser Allerhöchste Befehl ehestens vollzogen werden wird, so wird selbes hiemit un- terhalten". Die Antwort des passauischen Kanzlers dd. 3. Juni lautete: „Ihre hochwürdigsten Gnaden unser gnädigster Herr hat über die anhero gemachte Eröffnung wegen mehrmals verfügter Aufhebung verschiedener (Stifte und Klöster im Lande ob der Enns uns dd. Wien 22. Mai anbefohlen, dass wir das Dekret, mittelst wessen sothane Eröffnung beschehen, als diesseits unannehmlich zurückschicken und die so gestal- tete Correspondenzart nochmal verbitten sollen." 38. Aufhebung des Zölestinerinnenklosters in Steyr. In der Reihe der aufzuhebenden Klöster wurde von der Regierung auch das der früheren Zölestinerinnen zu Steyr angeführt; sie waren, wie erzählt, Ursuli- nerinnen geworden. Im März 1783 hatte der Kaiser seinen Zweifel geäußert, ob die Zölestinerin- nen zu Steyr doch aufgehoben worden seien. Die Regierung beruft sich unter
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