Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
141 Davon trafen das Stift: Suben 4 Pfarren: Diersbach, Rainbach, Enzenkirchen mit einem Kooperator und Suben mit einem Kooperator; Reichersberg 1 Pfarre mit ei- nem Kooperator: St. Lambrecht, 1 Lokalkaplanei: Münsteuer (außerdem in Nieder- österreich 4 neue); Ranshofen 2 Pfarren: Hochburg und Gilgenberg; 2 Lokalka- planeien: Haselbach und Schwand; St. Florian 3 Pfarreien: Kleinmünchen, Krenglbach mit einem Kooperator, Goldwörth mit einem Kooperator; 3 Lokalkaplaneien: Asten, Oberfrauenleithen, Herzogsdorf (in Niederösterreich 2); nach Windhag bei Freistadt musste ein Kooperator gestellt werden; Mondsee 2 Pfarreien: Oberhofen und St. Lo- renz mit einem Kooperator; Garsten 7 Pfarreien: Kleinreifling, Laussa, Lumpelsgra- ben, Reichraming, Breitenau mit einem Kooperator, St. Ulrich mit zwei Kooperato- ren, Wendelbach; nur in St. Ulrich stand eine Kirche, sechs sollte das Stift errichten; Wilhering 1 Pfarre zu Traberg, daselbst auch eine Kirche zu erbauen; 1 Lokalkaplanei zu Schönegg (dazu 2 in Niederösterreich); Waldhausen 1 Lokalkaplanei in Klam; nach Mitterkirchen war ein Kooperator auszusetzen; Kremsmünster 3 Pfarreien: Unter- rohr und Steinhaus mit je einem Kooperator, Magdalenaberg; 4 Lokalkaplaneien: Heiligenkreuz, Alhaming, Eggendorf, Hall; Schlierbach 3 Pfarreien: Schlierbach, Heili- genkreuz, Steinbach, jede mit einem Kooperator; 1 Lokalkaplanei in Steyrling, da- selbst auch eine Kirche zu erbauen; nach Nußbach musste ein Kooperator ausgesetzt werden; Schlägl 1 Pfarrei: Schwarzenberg, daselbst auch eine Kirche zu erbauen; Lambach 2 Lokalkaplaneien: Aichkirchen und Pachmaning; Spital: 1 Pfarrei mit einem Kooperator, nämlich Hinterstoder, daselbst auch die Kirche zu erbauen. Was sodann den zweiten Gegenstand der kaiserlichen Resolution, die Regulie- rung der Klöster anlangt, so wurde der Regierung das Verzeichnis derjenigen Stifte und Klöster mitgeteilt, welche fürderhin noch zu verbleiben hätten sowohl zur Ver- sorgung der eigenen Pfarreien als auch zur wirksamen Aushilfe in der Seelsorge für die betreffende Gegend. Jedem Kloster war ein numerus fixus gegeben; doch muss- ten sie nicht sofort auf diesen sich herabsetzen, vielmehr sollte die Reduktion nach folgender Norm sich vollziehen: die Gebrechlichen und Ältesten sind als Überzählige zu rechnen und im Kloster bis zu ihrem Absterben zu belassen, wo sie auch die geist- lichen Übungen nach Maß ihrer Kräfte mitzumachen haben. Wenn ein solcher Emeritus mit Tod abgeht, dann darf an seine Stelle nicht ein neuer Kandidat aufgenommen werden; dagegen wird dem Stift erlaubt einen andern aufzunehmen, wenn einer von der für das Kloster festgesetzten Anzahl oder von den in cura Exponierten stirbt. Zu den Voten aber darf der Neuaufgenommene erst zu- gelassen werden nach Vollendung der Studien am Generalseminar. Das bisher Gesagte betrifft die Stifte. Den übrigen Klöstern und Orden aber ist die Erlaubnis der Aufnahme nicht zu geben, bis nicht die in den zu reduzierenden Geschichte der Stiftsaufhebung. Manche Pfarrerrichtung im Land ob der Enns unterblieb, so auch in Heuraffl undGlöcklberg inBöhmen, aufgetragen demStift Schlägl;manche neuerrichteteStationging später wieder ein, z. B. 2 Lokalkaplaneien in Niederösterreich, die dem Stift St. Florian inkorporiert waren, so auch St. Lorenz bei Mondsee. Einige der zu errichten befohlenen Stationen wurden dadurch eigentlich systemisiert, tatsächlich wurden sie schon versehen.
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