Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
140 versieht sich zu Ihr Regierung, dass Sie bei Ausführung des Geschäftes mit mehrerer Ordnung und Mäßigung und genauerer Einhaltung der Vorschriften zu Werke gehen werde, als es nicht bei der Bearbeitung des Vorschlages geschehen ist". Die allerhöchste Entschließung bestimmte: Aus den Stiften werden die Geistlichen als Expositi hinausgeschickt an jene Orte, die entweder den Stiften als der Herrschaft eigentümlich zugehören, oder wo sie die Hauptpfarren, aus welchen die neuen Stationen ausgeschieden werden, mit ihren Geistlichen bereits versehen. Da die Ordensgeistlichen pro cura schon geprüft sind, so erübrigt nur, dass ein- verständlich mit dem Ordinariat und den Ordensoberen jene gewählt und vorge- schlagen werden, welche im Examen als tauglich zur Seelsorge befunden wurden. Die übrigen neuen Plätze sollen mit Ordens- undWeltgeistlichen besetzt werden, jedoch unter vorzüglicher Bedachtnahme auf die durch die Aufhebung verschiede- ner Stifte und Klöster dem Religionsfond zufallenden Individuen. Die Kooperatoren sollen durchgehends aus den Mendikanten genommen werden; jedem auszusetzen- den Mendikanten werden 30 fl. Umkleidungsbeitrag bewilligt. Den Stiftsgeistlichen, die zu Pfarrern oder Lokalkaplänen genommen werden, müssen die Prälaten jenes Unterhaltsquantum abreichen, welches das Stift bei der letzten Fassion als jährlichen Beköstigungsbetrag für einen Geistlichen angesetzt hat. Der Gehalt für einen neuen Pfarrer auf dem Land wurde mit 500 fl. (in Steyr, Vöcklabruck, Wels und Urfahr mit 600 fl.), für Lokalkapläne mit 350 fl. und für Ko- operatoren mit 250 fl. bestimmt und aus dem Religionsfond angewiesen. Die Lokal- kaplane sind in der geistlichen Jurisdiktion mit den Pfarrern ganz gleich und vollstän- dig unabhängig von diesen. An jenen Orten, wo die Exponierung der Geistlichen und damit das Präsentati- onsrecht den Stiften eingeräumt ist, haben diese als Patroni die nötigen Kirchen und Pfarrgebäude herzustellen. Bei den übrigen sollen die betreffenden Obrigkeiten sich erklären, ob sie sich dazu herbeilassen wollen gegen Erhaltung des Patronatsrechtes auf den neuen Pfar- ren oder Lokalkaplaneien, verneinenden Falles fiele das Patronatsrecht dem Religi- onsfond anheim, dem der Unterhalt der Seelsorger in beiden Fällen auferlegt war. Im Ganzen wurden an neuen Seelsorgestationen systemisiert 69 Pfarreien, 53 Lokalkaplaneien, 66 Kooperatoren und zwar waren aus Stiften dahin abzugeben 43 Pfarrer und Lokalkaplane mit 19 Kooperatoren und außerdem zu exponieren auf schon bestehende Seelsorgestationen 4 Kooperatoren, insgesamt 66 Geistliche. Neu erbaut oder erweitert mussten werden 13 Kirchen, darunter von Stiften 10 . 24 24 Die Anzahl der den Stiften inkorporierten Seelsorgestationen ist seitdem fast unverändert geblie- ben; die Belastung der Stifte durch die Pfarrregulierung kann daher leicht ermessen werden aus dem Zusammenhalt mit der Anzahl der heutzutag den Stiften inkorporierten Pfarren; sie wird angegeben amSchluss des Buches im Bericht über den gegenwärtigen Stand der Stifte und Klöster in Oberöster- reich. Von den aufgehobenen Stiften inkorporierten Pfarreien wird Erwähnung geschehen bei der
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