Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

127 bleiben. Die bei Waldhausen, Baumgartenberg und Gleink haftenden Krems- münsterer Kapitalien können eingetrieben werden. Damit wären diese Stifte aufgehoben; sollte dies dem Kaiser genehm sein, so ließen sich die Baumgarten- berger nach Schlierbach und Wilhering verteilen oder es könnte das Stift Engels- zell mit seinem wirtschaftlichen Abt nach Baumgartenberg transferiert und das Engelszeller Stiftsgebäude zu einem Pfarrhof für einen Seelsorger mit zwei Kap- länen verwendet werden. Die Gleinker könnten in Garsten oder Lambach oder Mondsee untergebracht werden, die Waldhausner in St. Florian oder Suben oder Ranshofen oder Reichersberg. Damit ergibt sich dann die Zahlung an Krems- münster von selbst. Was soll aber dann mit den Äbten geschehen? Der Baum- gartenberger ist ein alter, fast schon in die Kindheit zurückfallender Mann, der die allerhöchsten Verordnungen non jeher mit Vergnügen annahm und sich sel- ben nebst einem ausgeworfenen guten Gehalt noch willigst unterziehen wird, um seine letzten Tage in Ruhe zu vollenden. Der Propst von Waldhausen kann mit einem angemessenen Gehalt die Linzer Vorstadtpfarre übernehmen und wird als ein verständiger Mann dem Bischof gute Dienste leisten und ihm als stattlicher Mann in jeder Gesellschaft Ehre machen. Der Abt zu Gleink kann als ein eifriger und zur Seelsorge geborener Mann, auch berühmter Prediger, die Pfarre an der (Exjesuiten-) Michaelikirche in Steyr übernehmen und ist ihm gleichfalls ein standesgemäßer Unterhalt zu bestimmen. Eine Antwort auf diese Vorschläge der Landesregierung erfolgte nicht, dage- gen unter dem 25. November 1783 die Aufforderung, die Regierung solle gleich anzeigen, welche Wohnung dem Bischof und dem Kapitel und den „Konsistorial- schriften" anzuweisen sei. Darauf erfolgte der Antrag vom 2. Dezember 1783; von diesem später. So wurde also selbst die Neukreierung der Diözese den Stiften eine eminente Gefahr. Zunächst müssen aber noch andere Regierungsmaßregeln berührt werden, die gleichfalls für das Ordensleben in den Klöstern und Stiften von größter Be- deutung waren. 34. Generalseminar und Klosterschulen. Mit Hofdekret vom 30. März 1783 erfolgte die Gründung der Generalseminarien. Damit sollten alle philosophischen und theologischen Studien in Stiften und Klöstern aufhören; alle schon eingekleideten Religiösen mussten an k. k. Universitäten abge- schickt werden. Außer den als Laienbrüder angenommenen Kandidaten durfte niemand mehr in einen Orden eintreten, der nicht vorher in einem Generalseminar die theologischen Studien und praktischen Seelsorgsübungen durch sechs Jahre als Kleriker vollendet hatte; doch mussten die Ordenskandidaten bei Ausnahme ins Generalseminar die Zu- sage des Ordensobern betreffend die Aufnahme in den Orden ausweisen. Gekleidet wurden alle Zöglinge des Generalseminars auf gleiche Weise, den

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