Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

119 Die Einbegleitung lautet dahin: Die Gründe wegen gänzlicher Aufhebung aller Exemptionen sind so wichtig und in demWerk des geheimen Referendars Hofrat von Hemke mit solcher Richtigkeit unterstützt, dass man sich gar nicht beigehen lassen kann auf ein placetum regium einzuraten. Nun trifft hierlands der besondere Um- stand ein, dass jenes, was als ein temporale vorhin stante exemptione ad curiam ro- manam gedieh, bei aufgehobener Exemption durch Installationen, Konfirmationen n. dgl. an die auswärtigen ordinarios gelangen wird. Lambach, Mondsee, Reichers- berg, die Ursulinerinnen zu Linz und Steyr geben an, keine Exemption zu haben. Die Dominikaner, Minoriten, Piaristen, Karmeliter, Franziskaner, Kapuziner, Paulaner er- klären, keine Lokalexemption zu haben, jedoch haben sie sämtlich die exemptio or- dinis; der Abt von Schlägl gibt etwas weitläufiger an, worin die Exemption seines Or- dens bestehe; der allerhöchste Hof selbst habe beangenehmt, dass der in den k. k. Erblanden befindliche Prämonstratenserorden den Abt zu Hradisch als einen unmit- telbaren superiorem, jedoch nicht unter der einen Nexus mit dem Ordensgeneral annoch anzeigenden Benamsnug eines vicarii generalis anerkennen könne. Von dem Zisterzienserorden hat nur Schlierbach Bericht eingesendet. Es erging nun das Patent vom 11. September 1782: Da die geistlichen Orden in keiner andern Absicht als unter der Bedingung, dass sie dem Weltpriesterstand in der Seelsorge aushelfen und zum geistlichen Beistand für das Volk sich nützlich ge- brauchen lassen, in Unseren Staaten jemals aufgenommen worden sind, da ferner dieser heilsame Endzweck ohne den pflichtmäßigen Gehorsam gegen die Bischöfe, in deren Sprengel sich die Ordensmänner befinden, nirgends erreicht werden kann, und da endlich Gott selbst alle Schafe ohne Ausnahme des Standes dem ordentlichen Bischof in seiner Diözese zu leiten untergeben hat, auch dieser allein nach Gottes Anordnung das Pfund der echten katholischen Lehre, der Ausspendung des geistli- chen ministerii und überhaupt den ganzen Umfang der zur Seelsorge erforderlichen Gewalt erhalten hat, so werden die Exemptionen der Klöster von der bischöflichen Macht vollständig aufgehoben. Den Ordinarien wird die unbeschränkte Visitation, Verbesserung der Klosterzucht und Verwendung der Klostergeistlichen zur Seelsorge nach ihrem Gutbefinden frei anheimgegeben. Die Absicht des Kaisers betreffend die Männerklöster war damit entschieden ausgesprochen: sie sollten in Hinkunft nur noch für die Seelsorge da sein, und da die immer energischer dem Abschluss zugetriebene Pfarrregulierung hauptsächlich auf den Religionsfond angewiesen war, ergab sich von selbst das Programm: die Leute in die Seelsorge, das Vermögen zum Religionsfond! Dem Kaiser lag zunächst alles daran, bei den Geistlichen, besonders bei den Or- densgeistlichen die entsprechende theologische Bildung zu erzielen. Der Kaiser verfolgt die Sache bis ins Kleinste. Am 6. April 1782 macht er die Aus- stellung, dass aus den einbegleiteten Haupttabellen der hohen Schulen zu Linz und Kremsmünster erhelle, dass dort kein einziger Schüler in der Pastoraltheologie vor- findig sei; die Ursache könne keine andere sein, als dass der Bischof trotz der Ver- ordnung vom 9. Oktober 1779 die Theologen nicht den vierjährigen Kurs machen lasse, sondern früher in die Seelsorge abberufe.

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