Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
117 verneint es, doch bestehe die Druckerei nur zu eigenem Bedarf des Stiftes, nur zur Besorgung der (jährlich) 22 Direktorien und des Psalteriums, das aber erst wieder nach vielen Jahren herauszugeben komme. Sollte wider Verhoffen die Druckerei ganz abgeschafft werden, so mache er sich anheischig, sie dem Buchdrucker Kränzet in Ried zu verkaufen (6. April 1781). Es wird ihm aufgetragen, die Buchdruckerei ganz zu unterlassen oder höchsten Konsens einzuholen (1781). In diesem Sinn folgten weitere Verordnungen: Die Ordensvorsteher mussten we- gen Beschaffung von Brevieren und dergleichen nicht bloß an die in den Erblanden wohnhaften Buchdrucker sich wenden, sondern binnen drei Wochen den von ihnen erwählten namhaft machen. Nach allerhöchster Resolution vom Jahr 1782 hatten die Stifte sich an die Wiener Buchdrucker, zu wenden wegen Auflegung von Missalen, Brevieren und Chorbü- chern. Mit dieser Druckereisache ist der Übergang gegeben auf eine weitere Angele- genheit, die den Kaiser und die Regierung beschäftigte: die Klosterprivilegien. Es war stets beobachtet worden, dass beim Regierungsantritt eines neuen Herr- schers die Stifte und Orden um Bestätigung ihrer Privilegien ansuchten. So war es unter Maria Theresia und ihrem Vater gehalten worden, so sollte es auch geschehen unter Josef II. Sowie der Kaiser verlangte, dass sämtliche Ablässe von den Kirchen und Orden eingeschickt werden sollten, um das placetum regium zu erlangen, so verlangte er auch die Einsendung aller Privilegien, Freiheiten und Exemptionen (An- fangs 1782), um über deren Fortdauer zu entscheiden. Es handelte sich dabei zu- nächst um Privilegien politischer, juridischer, ökonomischer Natur. So ungleich die Zeitdauer für die einzelnen Stifte wurde, bis sie die Erledigung über ihre Privilegien bekamen, so gleichmäßig war im Großen und Ganzen der Inhalt der Erledigung: nur das, was ohnedies in Verfassung oder Recht begründet war, z. B. Patronatsrecht, Eigentumsrecht und Schutz beim Eigentum, worüber früher beson- dere Urkunden ausgestellt worden waren, wurde auch fernerhin bestätigt, insbeson- dere auch die Jahrmärkte; alles andere, z. B. Mautfreiheiten u. dgl. entfiel. Das Stift hatte also von der Privilegienbestätigung eigentlich nichts. Die Taxen mussten ge- zahlt werden. Bei Kremsmünster war die Akademie gänzlich aus der Privilegienbehandlung aus- geschieden. Auch die Verleihung des Ratstitels für einen jeweiligen Prälaten wurde vom Kaiser nicht gewährt, eines Titels, den in früheren Zeiten alle Prälaten geführt hatten von darum, weil den in der Fastenzeit und im Advent gehaltenen außeror- dentlichen Landrechten auch ein und anderer Prälat beigezogen zu werden pflegte. Zu den Privilegien der Stifte und Klöster gehörte auch das Gottesheilsalz. Krakowizer in seiner „Geschichte der Stadt Gmunden" spricht dem Ausdruck „Gottesheilsalz" jede Begründung ab und hält fest die Bezeichnung „Gotteszeilsalz". Doch war die Schreibung „Gottesheylsalz" zur Josefinischen Zeit gebräuchlich. Eine Zeile war gleich 30 Fudern oder 1 Schilling Salz. Ein Fuder hatte die Gestalt eines Kegelstutzens und wog durchschnittlich 60 Kilogramm. Es war etwas Gewöhnliches, dass Landesherren aus ihren Salinen geistlichen
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