Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

113 nicht nur die Eremiten und Waldbrüder und die ihnen ähnlichen Ordensschwes- tern, sondern überhaupt alle Tertiären, dritten Ordensbrüder oder -schwestern und deren Bruderschaften bei den PP. Franziskanern, oder wo solche immer exis- tieren, aufgehoben werden sollen. Hinsichtlich jener Tertiären, welche den Fran- ziskanerhabit mit Ausnahme der Kapuze tragen, mit diesen geistlich klösterlich le- ben, auch mit ihnen quoad suffragia gleichgehalten werden, befehlen der Kaiser, dass deren keine neuen mehr aufgenommen werden, sondern diese Gattung von Tertiären absterben solle. Die Landeshauptmannschaft musste ein zuverlässiges Verzeichnis, aller in was immer für einem seraphischen Orden oder Kloster befind- lichen Tertiären abfordern und hatte nach Einlangung dieser Verzeichnisse erst und nicht früher mit Kundmachung dieses allerhöchsten Befehls vorzugehen. Die bei den aufgehobenen Bruderschaften des dritten Ordens vorhandenen Kapitalien sollten zuhanden des Religionsfonds eingezogen, die darauf liegenden Stiftungen wie die bei den aufgehobenen Klöstern besorgt werden. Die Verständigung wurde von der Linzer Regierung am 2. Oktober 1782 an alle Minoriten-, Kapuziner-, Franziskanerklöster in Oberösterreich und an das Elisabet- hinerinnenkloster zu Linz gegeben; außerdem am 8. November 1782 an den Präla- ten von Schlierbach: es war angezeigt worden, dass zu Schlierbach einige Tertiären beisammen wohnten und unter der Direktion eines Stiftsgeistlichen stünden. Unter dem 29. Jänner 1783 erging ein neuerliches Hofdekret: Vielfach wurde die Verordnung vom 23. September so verstanden, dass das Verzeichnis jener Ter- tiären gefordert würde, bereit „Absterben" (Aussterben) bereits durch das Hofdek- ret vom 15. Juni 1776 bestimmt worden war. Es erging aber der kaiserliche Befehl unter dem 23. September Vorjahres dahin, dass von allen seraphischen Ordens- oberen ein genaues Verzeichnis jener Tertiären, die einen seraphischen Ordensha- bit tragen, in einem seraphischen Kloster leben, daselbst operas manuales leisten und den daselbstigen Religiösen quoad suffragia gleichgehalten werden, abzufor- dern komme. Die Linzer Regierung berichtet dazu unter dem 5. Februar 1783: Im ganzen Land ist nur ein einziger solcher Tertiär, nämlich im Franziskanerkloster zu Pupping. Von mehreren Kreisämtern sind bereits die Aufhebungsrelationen hier eingetroffen. Aus diesen Relationen ersieht man, dass viele solche dritte Ordensschwestern, die bis nun beisammen gelebt haben, jetzt aber sich trennen und jede für sich leben werden, Kapitalien besitzen, wovon sie das unmittelbare Eigentumsrecht behaupten. So hat Maria Anna Kreitterin für vier Schwestern ein Haus in Schlierbach und 1000 fl. ver- macht gegen tägliche Hörung einer Messe für sie und für die Seelen im Fegefeuer und tägliche Abbetung eines Rosenkranzes; durch gute Gebarung ist das Kapital bis auf 2400 fl. angewachsen und jede fordert nun bei ihrer dermaligen Trennung ihren Ei- gentumsteil per 600 fl. Das Kreisamt aber hat ihnen sämtlicheObligationen abgenom- men undmit der Aufhebungsrelation hieher übersendet. Was soll geschehen? Richtig ist es, dass das Vermögen von solcher Art niemals als ein staatliches, sondern immer als ein Privatvermögen angesehen worden, weil den Regelschwestern die facultas ac- quirendi et libere disponendi durch keine weltlichen oder geistlichen Gesetze

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2