Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
112 Schwer fällt der Regierung der Vorschlag eines Regularen. Einige Prälaten schienen zu alt und kränklich, andere überhäuft mit Besorgung ihrer in missli- chen Umständen stehenden Stifte. Von den wenigsten waren außer der Voll- ziehung der allerhöchsten Befehle der Regierung besondere Beweise bekannt, wie weit sich ihre Wissenschaft erstrecke, und wie viel bei ihnen auf echte Grundsätze im geistlichen Fach und auf eine Kenntnis der eigentlichen Grenze der geistlichen und weltlichen Macht zu rechnen sei. Eybel empfahl den Abt zu Schlierbach als einen frommen, ehrlichen, biegsamen, auf die geistliche Diszip- lin genau haltenden und die allerhöchsten neuen Anordnungen der Religion und Kirchenzucht für notwendig und heilsam ansehenden Mann, besonders weil dieser Abt nach dem von Graf v. Engl vorlängst gegebenen Zeugnis derje- nige gewesen, der sich bei angefangener Auspfarrung mit Exposituren und Kir- chenbau hervorgetan hatte, und in dessen Stift sich jener P. Robert Curalt be- fand, der sich mit Herausgebung eines Kirchenrechtes (Genuina totius jurispru- dentiae sacrae principia nova concinna facilique methodo pertractata. Wien 1782) „ausgezeichnet" hatte. Das Referat über die geistlichen Kommissions- protokolle in pleno wurde dem Mittels-Rat Graf v. Engl zugedacht (Linz 29. Sep- tember 1782). Den Mittels-Sekretär Verlet ernannte der Landeshauptmann zum Sekretär der Kommission; zur Führung des Protokolls bestimmte er den dritten Ratspro- tokollisten v. Schwingheim und nebenbei den Akzessisten Schwarz, der bisher das protocollumin ecclesiasticis zusammengeschrieben und mit Zeugnis ex iure canonico sowohl als auch übrigen Teilen der Rechts- und Kameralwissenschaften versehen war. Damit waren diese Männer berufen in Hinkunft als die Mitglieder der Klosteraufhebungs-, Inventierungs- u. dgl. Kommissionen zu erscheinen. Darauf kam von Wien zurück (7. November 1782): Da die geistliche Filialkom- mission keine eigentlichen Hauptausarbeitungen zu machen, sondern nur die ihr von hier aus zukommenden Befehle oder schon erlassenen Normalien zu befol- gen hat, so vermuten Seine k. k. Majestät, dass zur Besorgung der diesfälligen Geschäfte zwei Räte, nämlich ein weltlicher, wozu der Herr Landeshauptmann den Mittelsrat Eybel zu bestellen hat, und ein geistlicher hinlänglich seien. Sollte jedoch die Arbeit zu häufig werden, so könnte nebst dem Eybel noch der vorge- schlagene Graf v. Fieger dazu verwendet werden; geistlicherseits ist der Prälat von Schlierbach zu gebrauchen. Eines eigenen Praesidii hat es bei dieser geistli- chen Kommission nicht nötig, sondern die beiden Räte haben die Sachen nur ex- pedieren zu lassen und sodann ihre Protokolle an die Landeshauptmannschaft zu geben, damit sie allda von dem Referenten vorgetragen werden. 29. Die Aufhebung des dritten Ordens. Zu mehrerer Aufklärung jener Verordnungen, welche in Betreff der Aufhebung des sogenannten dritten Ordens erflossen waren (so z. B. 13. Jänner 1782), hatte der Kaiser unter dem 23. September 1782 des näheren zu entschließen geruht, dass
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