Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

111 Stand ist die nötige, aber möglichst beschränkte Anzahl aus den Landesräten zu wählen, worunter einer vorzüglich in dem ökonomischen Fach ziemliche Kennt- nisse besitzen soll; aus dem geistlichen Stand muss ein Individuum der Kommis- sion als Rat beigezogen und bei der Landesstelle in Eidpflicht genommen wer- den. Dabei ist vorzüglich auf einen solchen Mann Bedacht zu nehmen, welcher die echten Grundsätze in dem geistlichen Fach besitzt, die eigentlichen Grenzen der geistlichen und weltlichen Macht wohl kennt, von der Landesverfassung und den Geschäften gute Kenntnis hat und überhaupt diesem wichtigen Werk wohl gewachsen ist. Die Auswahl und Bestellung eines Sekretärs und des anderweit erforderlichen subalternen Personales bleibt dem Landeschef überlassen, doch dürfen nur solche Individuen genommen werden, die bereits bei der Landes- stelle in Dienst stehen, damit nicht dem Ärar neue Kosten erwachsen. Alle Exhibita dieser Kommission müssen an die Landesstelle gerichtet, auch da eingereicht werden und ist darüber ein eigenes Protokoll zu führen; die Ge- genstände werden einem Referenten zugewiesen, der seine Ausarbeitung schriftlich zu verfassen und in der Kommission vorzutragen hat. Die über die conclusa commissionis zustande gebrachten Protokolle sind sodann längstens innerhalb 24 Stunden mit Unterschrift des Präsidis an die Landesstelle zu geben, welche solche von acht zu acht Tagen mit der von außen zu setzenden Aufschrift „Geistliche Kommissionssachen" nach Wien zuhanden der böhmischen und ös- terreichischen Hofkanzlei einzubegleiten hat. Bei der Landesstelle ist zur Durchgehung dieser Protokolle ein eigener Refe- rent zu bestellen, und wenn bei deren Inhalt keine Erinnerung vorfällt, so sind die Expeditionen in Sachen, wo die Landesstelle für sich und ohne Anfrage bei Hof vorgehen kann, von der Landesstelle ohne Aufhalten zu erlassen. Zeigt sich aber bei einem oder andern Punkt ein Anstand, so ist der betreffende Referent von der geistlichen Kommission zur Landesstelle zu rufen, daselbst die Sache in gemeinschaftliche Überlegung zu nehmen und entweder nach dem alsdann er- folgenden einstimmigen Befund die Einleitung zu treffen oder die Sache mit ge- teilten Meinungen nach Wien anzuzeigen. Die Landeshauptmannschaft brachte als Räte für diese geistliche Filialkom- mission in Vorschlag die Mittelsräte Fieger, Pacher und Eybel, letzteren mit Be- ziehung auf die allerhöchste Resolution vom 4. Mai 1781 und auf seine Verwen- dung in der Stiftungskommission, sowie in außerordentlichen, die Exjesuitengü- ter, Spitäler und andere ökonomische Gegenstände betreffenden Kommissio- nen, besonders bei der geistlichen Fassionskommission. Hinsichtlich des Geistlichen stellt es die Landeshauptmannschaft Seiner Ma- jestät anheim, ob ein Regular- oder Weltpriester beigezogen werden solle. Unter den Weltpriestern rühmt sie den Graf Engl, der sich in echten und guten Grunds- ätzen und in Beförderung der allerhöchsten Verordnungen vor andern ausge- zeichnet und besonders bei Transferierung des Priesterhauses in das Gebäude der aufgehobenen Karmeliterinnen sich verdient gemacht habe.

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