Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

110 aufführen lassen, damit ein Mesner bei abzuhaltendem Gottesdienst gleich zu- handen sei, der die abgelegene Kapelle auf- und zusperre, reinige, die heiligen Gefäße und Paramente gut verwahre und bei entstehendem Feuer gleich Hilfe bringe. Es handelte sich also hier eigentlich nicht um eine Eremitage, sondern nur um eine Mesnerwohnung und -stiftung. Der Eremit Matthias Franz X. Hof- bauer wurde von der allerhöchsten Verordnung in Kenntnis gesetzt und erklärte, bei der Sumatingerischen Stiftung in weltlicher Kleidung verbleiben zu wollen. Über die Notwendigkeit dieses Eremiten und Mesners hatte das Ordinariat sich zu äußern; sie wurde behauptet; der Mesner hat auch dreimal täglich in der Bergkalvarikapelle den englischen Gruß zu läuten, und täglich wird in der Kapelle das heilige Messopfer von einem in der Lahn befindlichen k. k. Hofkaplan ver- richtet. Die Eremiten bezogen aus der Sumatingerischen Stiftung vom Jahr 1721 wöchentlich 30 kr. und hatten die Wohnung frei. Der Eremit Thomas Hochen- bichler hatte kraft Testamentes 1747 zum besseren Unterhalt seiner Nachfolger befohlen wöchentlich 48 kr. auszuzahlen. Vom Ärar bezog der Eremit 3 Achtel Brennholz samt dem Hackerlohn, dann 12 Pfund Schmalz à 8 kr. und an soge- nanntem Fleischhilfgeld quartaliter 29 kr., endlich das notwendige Salz. Der Mesner durfte bei seinen Bezügen verbleiben. Am 28. März 1782 berichtet die Landeshauptmannschaft, dass sämtliche Ere- mitagen nach allerhöchstem Befehl aufgehoben wurden und nur eine einzige Stiftung sich gefunden habe. Der Eremit Hofbauer starb 1786. 28. Die geistliche Hofkommission und Filialkommission. Bald nach dem Erscheinen des Klosteraufhebungspatentes und während die Arbeiten daraus im Vollzug waren, wurde mit Patent vom 31. August 1782 zur Besorgung weiterer Klosteraufhebungen und aller übrigen geistlichen Geschäfte die geistliche Hofkommission geschaffen und dieser in den Provinzen geistliche Filialkommissionen untergeordnet. Die Amtstätigkeit derselben war der Ober- aufsicht der böhmisch-österreichischen und der ungarischen Hofkanzlei unter- stellt. Zu ihren Agenden gehören: Ausarbeitung allgemeiner Gesetze in publico- ecclesiasticis und Interpretation derselben, Einrichtung der Bistümer und Dom- kapitel, Pfarreinteilung und -besetzung (Pfarrkonkurs), die Kundmachung der landesfürstlichen Gesetze in publico-ecclesiasticis, das placetum regium, aller Verkehr mit Rom (Geldversendung, Exemption etc.), Klosteraufhebung, Religi- onsfond, Überwachung und Bestimmungen über das gesamte Ordenswesen in- klusive Tertiarenbruderschaften, Andachtsordnungen, Asyle und Zensur, Pries- terhäuser, Direktorien, kurz alles, was nicht die Glaubenslehre, die Administra- tion der Sakramente und die disciplinam internam (Gewissensbereich) angeht. Den Vorsitz in der geistlichen Filialkommission führt der Landeschef, der für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter ernennt. Die Räte werden aus dem weltlichen und geistlichen Stand zusammengesetzt, von dem ersteren

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