Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

105 schon beobachtet hatte. Unter dem 30. Oktober 1782 wurde der Befehl des Kaisers mitgeteilt Verzeichnisse zu verfassen und einzusenden: welche Untertanen unter der Jurisdiktion der aufgeho- benen Klöster fremden Obrigkeiten, und umgekehrt: welche unter fremder Jurisdik- tion den Herrschaften aufgehobener Klöster eigentümlich seien, um das Erforderliche einzuleiten zur Austauschung oder wechselseitigen Verkaufung. Unter dem 8. Jänner 1783 legte die Landesstelle ihren Bericht vor: Die Herrschaften in Österreich ob der Enns haben ihre Untertanen oder in ewigen Erbzins verlassenen Güter sehr zerstreut und vermischt und folgsam gar kein territo- rium clausum; die Gerichtsbarkeit oder das ius primae instantiae ist Hierlands die ei- gentliche iurisdictio patrimonialis; jeder Grundherr hat über seine Untertanen, Erb- zinsgüter und alle jene Personen, die in selben domizilieren, das jus primae instantiae; nur bei den Märkten und einigen Herrschaften finden sich sogenannte Burgfriede, welche einen besonderen Jurisdiktionsbezirk ausmachen. Allein diese sind sehr klein und es liegen daher die meisten Untertanen außer dem Burgfried, anderseits erstreckt sich aber auch die Burgfriedobrigkeit keineswegs über alle im Burgfried gelegenen Häuser mit einer unumschränkten Jurisdiktion in prima instantia, sondern die gewählte Burgfriedobrigkeit ist von besonderer Gattung, welche nur auf gewisse Polizeigegenstände nach Verschiedenheit der lokalen Statuten und Gewohnheiten eingeschränkt ist, und welche die Burgfriedobrigkeit nur summarisch zu behandeln hat. Alleinig also die landgerichtliche Jurisdiktion ist Hierlands allgemein in territoria clausa verteilt, obschon auch diesfalls sich wiederum landgerichtliche Exemptionen darstellen. Deshalb hat man von der Klosterherrschaft Windhag bloß den Landgerichtsdistrikt zum Grund der abgeforderten Verzeichnisse gemacht. Die Landesregierung erörtert in ihrem Bericht auch noch die Frage, ob die Austau- schung der Untertanen notwendig oder nützlich sei. Von einer Vermischung der Jurisdik- tion sind nach Ansicht der Kammerprokuratur schädliche Folgen nicht zu befürchten, weil die Herrschaften aus den Urbarien sehen, wo sie ihr Herrschaftsrecht und ihr jus primae instantiae auszuüben haben. Allerdings haben die Untertanen durch die ver- mischte Lage oft einen Weg von 6—8 Stunden und noch mehr zu ihrer Herrschaft zu- rückzulegen, aber dennoch erscheint der Nutzen einer Konzentration nicht überwie- gend; denn bei einer solchen würden Unglücksfälle die Herrschaft total treffen und auf lange Zeit außer kontributionsfähigen Stand versetzen. Bei vermischter Lage der Unter- tanen treffen Unglücksfälle, wenn sie nicht überhaupt ganz allgemeiner Art sind, nur strichweise, die Herrschaft bleibt in kontributionsfähigem Zustand und bei Kräften, um den verunglückten Untertanen zu Hilfe zu kommen. Gerade die Herrschaft Windhag liegt auf ungünstigem Boden; die besten Untertanen sind die am weitesten entlegenen auf dem flachen Boden um Schwertberg, Pragstein, Baumgartenberg, Haus und Steyregg. Die Austauschung der Untertanen würde umso schwieriger sein, als Taxordnungen, Ro- botendienste hierzulande sehr verschieden sind, kaum zwei benachbarte Herrschaften die gleichen haben. Die Regierung macht dazu noch die Bemerkung, dass durch Wegge- bung der besten Untertanen der Kaufschilling der Herrschaften herabfallen würde. Die Austauschung dürfte wenigstens 2 Jahre beanspruchen, jene Herrschaften, welche auf weit entfernte Güter Windhagischer Untertanen darauf zu zahlen hätten, würden dies

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