Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm

98 Sie sollen in jeder zweiten Woche kommunizieren; sie sollen sich den Beichtvater in der Kirche, wohin sie angewiesen sind, wählen. Der Regel nach ist die Beicht in der Kirche zu verrichten; wenn aber in dem Ort, wo sie wohnen, ein oder anderes Kloster vorfindig wäre, wird es dem Direktor überlassen, sie in der Pfarr- oder Klosterkirche nach Lage und Umständen und Bequemlichkeit beichten zu lassen. Die Beicht soll im- mer am Vorabend geschehen. Tag und Stunde hat der Direktor zu bestimmen. Die Schwestern sollen gemeinsam zur und von der Kirche gehen; nur Kranke und Gebrech- liche dürfen ihre Beicht zuhause verrichten und ihnen der Direktor mit Einverständnis des Pfarrers die heilige Kommunion bringen. Der Direktor hat alljährlich in den ersten Tagen der Karwoche den Schwestern eine dreitägige Rekollektion zu halten. Unnötiger Umgang mit Auswärtigen ist zu vermeiden; Besuche sollen nur empfan- gen werden zu den Stunden, da sie von Geschäften frei sind; ausgehen sollen sie ohne Ursache und ohne Vorwissen des Direktors und der Oberaufseherin nicht, doch wird keineswegs verboten, ein- und das andere Mal in der Woche, wenn es die Witterung erlaubt, miteinander einen Spaziergang zu machen. Besuche an dem Ort ihres Wohn- sitzes dürfen sie nur mit Erlaubnis der Vorstehung und in Gesellschaft einer Mit- schwester abstatten. Unter einer Sünde verpflichtet diese Vorschrift nicht. Zum Exnonnendirektor wurde bestellt der Weltpriester Franz Steininger, geboren 1739. Er hatte am Priesterhaus zu Enns Hermeneutik und geistliche Beredsamkeit ge- lehrt und sich durch Kontroversschriften in kirchlichem Sinn hervorgetan. Dem Antrag, dass er auch die Pfarre übernehmen solle, wurde der Hinweis auf seine Leibesgebrechen entgegengestellt, er war „krumm, blöde vom Gesicht" etc. Nichtsdestoweniger wurde er bei der folgenden Pfarrregulierung der erste Pfarrer von Windhng (investiert 1785). 24. Auflösung der Klosterökonomien. Inzwischen war wieder eine Reihe von kaiserlichen Entschließungen und Hofdekre- ten ergangen, durch welche die gänzliche Auflösung der Klosterökonomien und ihre Verwaltung für den Religionsfond bestimmt wurde. Auf dem Land sollten von den Kirchen der aufgehobenen Nonnenklöster nur die zum Gottesdienst benötigten beibehalten und dem bestellten Ortsseelsorger überlas- sen werden (15. März 1782); die zum Gottesdienst nicht unumgänglich notwendigen sollten gesperrt, die Stiftungen einstweilen von den ehemaligen Klosterkaplänen oder anderen Geistlichen in anderen Kirchen verrichtet werden (28. Juni 1782). Bei den Karmeliterinnen bestanden 7 Stiftungen auf 143 Messen, bei den Windha- gerinnen 1 Stiftung auf 14 Messen; also musste für die Persolvierung von 157 Stiftmes- sen gesorgt werden. Für das Stipendium wurden 30 kr. gerechnet. Die Windhager Stift- messen waren dem Exnonnen-Direktor Steininger sofort bei seiner Anstellung in den Gehalt von 600 fl. eingerechnet worden. Die Regierung beantragte bei Hof, sämtliche 157 Messen dem Exnonnen-Direktor in partem salarii zu geben, so dass ihm nur noch 521 fl. 30 kr. aus dem Religionsfond ausbezahlt werden müssten. Eine Reihe von Dekreten (seit 15. März) erging weiters über die Verwertung der

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