Rudolf Hittmair - Der josefinische Klostersturm
96 den für Verpflegung etc. ausgeworfenen jährlichen 150 fl. Kleidung und Wäsche nicht angeschafft werden könnten. Doch wurde die Bitte abgeschlagen (6. September 1782). Sie mussten also auch auf die Abänderung ihres bisherigen Ordenskleides be- dacht sein. Allerdings wurde unter dem 23. Jänner 1783 bewilligt, dass den Exnonnen nebst dem Unterhalt noch wenigstens ein gemäßigtes Reisegeld (eventuell nach-) ge- zahlt, in den Versammlungshäusern die erste Kücheneinrichtung oder sonstige Ein- richtung aus dem Religionsfond bestritten werde, ebenso die Herhaltung der sarta tecta, und dass auch ein Pauschalquantum für das unentbehrliche famulitium be- stimmt werde. Und unter dem 26. März 1783 wurde das Kameralzahlamt beauftragt, den vier in stiller Ruhe zu Windhag lebenden Exkarmeliterinnen je 25 fl. als einen Ein- richtungsbeitrag und für die sämtlichen dortigen Exnonnen zum Unterhalt des nötigen famulitium jährlich 250 fl. anzuweisen. Die Hausordnung wurde den Exnonnen mit allerhöchster Resolution vom 14. Ok- tober 1782 gegeben: Sie müssen die Dispensation von allen Gelübden ansuchen, um von jeder Verbind- lichkeit gegen Ordensregeln und von Gehorsam gegen Ordensvbere losgesprochen zu sein. In geistlichen Bedürfnissen werden sie an den Ortspfarrer gewiesen, von dem sie die österliche Kommunion und die Sterbesakramente empfangen; dem Pfarrer steht auch das Begräbnisrecht wie bei andern Pfarrkindern zu. Ihre Lebensart soll von allem mönchischen Wesen entfernt sein. Sie bekommen einen geistlichen Direktor; er wird von der Landesstelle im Einverständnis mit dem Ordinario ernannt und hat über Ordnung überhaupt, besonders im Geistlichen zu wa- chen. Außerdem wird von der Landesstelle aus der Mitte der Exnonnen eine Oberin er- nannt; diese hat geringere Verstöße zu ahnden, schwerere Übertretungen dem Direk- tor anzuzeigen. Sie übernimmt die Pensionen sämtlicher Exnonnen, und zwar von je- der Chorschwester 25 fl., von einer Laienschwester, weil eine solche auch gewisse Hausarbeiten zu verrichten hat, nur 18 fl. 45 kr. quartaliter. Nach Ablauf von je 3 Mo- naten hat sie die Rechnung dem Direktor zu übergeben und den zwei Ältesten des Hauses, wenn diese altershalber dem Geschäft vorzustehen noch imstande sind. Am Ende des Jahres ist dem Direktor eine vollständige Hausrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche dieser mit den ihm zugegebenen zwei Schwestern zu prüfen und zu unterschreiben hat. Ein Exemplar der Rechnung wird beim Direktorat hinterlegt, das andere der Raitgeberin behändigt. Jede Exnonne kann die Vorlegung der Rechnung samt nötiger Auskunft verlangen. Ein Geldüberschuss am Schluss der Rechnung ist unter alle Mitschwestern gleichmäßig zu verteilen, anderseits auch ein Abgang von diesen zu decken. Der Oberaufseherin allein gebührt ein Vorsitz, die andern rangieren nach dem Le- bensalter. Wird eine andere Oberin bestimmt, so nimmt die abgetretene den Rang ein, der ihr nach dem Alter gebührt. Jede Exnonne kann aus dem Versammlungshaus in die Welt austreten, doch hat sie sich bei der Landesstelle um die höhere, für die in der Welt Lebenden ausgespro- chene Pension zu melden.
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