142 im Vorwort zur ersten Auflage im Jahr 2005. Das hat sich zwar geändert, gleich geblieben ist aber die Aufsplitterung des österreichischen Umweltinformationsrechts. Denn auch alle Bundesländer haben für ihr Landesrecht eigene Informationsgesetze (s. S. 15), während das UIG nur für bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsmaterien, z.B. für Gewerbe- oder Wasserrecht oder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, gilt. Mit Recht urgieren die Autoren der UIG-Ausgabe eine Kompetenzbereinigung für ein einheitliches Umweltinformationsrecht (S. 15 f.). Da die landesrechtlichen Umweltinformationsgesetze „das UIG weitgehend wörtlich wiedergeben“, ist die vorliegende UIG-Ausgabe eine gute Hilfe auch für den Landesbereich. In ihrer Fülle und Qualität vermag sie zu beeindrucken. Josef Demmelbauer Gerald Kienastberger (Hg.), NÖ. Baurecht. Textausgabe mit Stand 1. 1. 2011. Verlag Österreich, Wien 2011. 455 Seiten, gebunden, EUR 52,00. Ihrem Wohn- und/oder Heimatort in besonderer Weise verbundene Menschen fühlen sich oft von geplanten Neu- oder Zubauten in ihrem bauästhetischen Empfinden verletzt. Selbst wenn sie als Nachbar im Baubewilligungsverfahren Verfahrenspartei sind, haben sie in dieser Frage kein Mitsprache- und daher auch kein Berufungsrecht. Die Verpflichtung zurWahrung des Ortsbildes ist allein Sache der Baubehörde. Das mag man bedauern, aber es ist auch in den anderen Bundesländern so. Und wie schaut es beim Ortsbild dort aus? Eine Neufassung des bisher mit „Ortsbildgestaltung“ überschriebenen § 56 der NÖ BauO ist in NÖ am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten. § 56 ist nun mit „Gestaltung von Bauwerken“ überschrieben. Erläutert ist er in der oben angezeigten neuen Ausgabe des NÖ. Baurechts auf S. 127 f. Am mangelnden Mitspracherecht der Nachbarn hat sich aber nichts geändert. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass das Oö. Ortsbildgesetz aus 1990 durch die Oö. BauO-Novelle 1998 wieder aufgehoben wurde, weil es keine praktische Bedeutung erlangt hatte und weil, wie der Ausschussbericht des Landtages anführt, zwischenzeitig erlassene Vorschriften „den Gemeinden genug Handhabe bieten, die Zielsetzungen des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege sicherzustellen“. Fazit: Da es im Bundesstaat Österreich kein einheitliches Baurecht gibt, kann der Blick in das Baurecht eines anderen Bundeslandes nützlich sein. Daher der vorliegende Buchhinweis! Josef Demmelbauer Buchbesprechungen Roman Sandgruber: Lenzing. Anatomie einer Industriegründung im Dritten Reich. 476 Seiten, Grafiken, Tabellen, Quellen- und Literaturverzeichnis. Herausgegeben vomOö. Landesarchiv, Druck: Rudolf Trauner GmbH Linz 2010. EUR 35,00. ISBN 978‑3‑900313‑96-8. Mit Band 9 der Reihe „Oberösterreich in der Zeit des Nationalsozialismus“ widmet sich Univ.- Prof. Dr. Roman Sandgruber, Leiter des Instituts für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der JohannesKepler-Universität Linz, dem Aufbau und der Entwicklung jenes heimischen Großbetriebs, der ab 1938 unter „brauner Flagge“ steil emporstieg, in den Nachkriegsjahren mit ausländischer Hilfe sukzessive aus dem Schatten der Vergangenheit heraustrat und sich im Gefolge eines harten Sanierungskurses als weltweit bedeutendster Zellwollerzeuger etablierte. In Hauptkapiteln wie „Die Beraubungspolitik“, „Das Unternehmen“, „Die Führung“, „Die Korruption und die Macht“, „ArbeiterInnen und ZwangsarbeiterInnen“ oder „Das Frauen-Konzentrations-Außenlager“ stellt der durch seine rege Publikationstätigkeit zu einschlägiger Thematik längst ebenso bekannte wie renommierte Autor das Beispiel Lenzing als Paradefall für die vielfachenVerschränkungen zwischen Ökonomie und Staatsapparat dar, die während der NS-Ära die Chronik einer ganzen Reihe von Firmen auch im Lande ob der Enns entscheidend mitbedingten und mitbestimmten. Die kompetente Aufarbeitung des umfangreichen Quellenmaterials und die nachvollziehbare Ausleuchtung der nicht nur historisch brisanten Hintergründe empfehlen den Band als dokumentarisch hervorragenden Beitrag zur jüngeren oö. Wirtschafts- und damit auch Zeitgeschichte. C. G. Ennöckl/Maitz, UIG – Umweltinformationsgesetz, 2., überarbeitete Auflage, Stand: 1. 12. 2010. NeuerWissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2011. 190 Seiten, broschiert, EUR 38,80. Das bereits 1993 erlassene UIG wurde wiederholt novelliert, zuletzt 2009. Es ist ein Produkt der gebetsmühlenartig vorgebrachten Forderungen nach „Transparenz“, hier jener nach Zugang zu Umweltdaten, aber auch nach deren davon unabhängiger Verbreitung, die überdies in zahlreichen Bundesgesetzen vorgesehen ist (s. S. 143–167), all das angetrieben vom Europarecht (nun: Unionsrecht, s. S. 169 ff.). „Das UIG spielt in der Praxis und Rechtsprechung … nur eine untergeordnete Rolle“: So hieß es
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