tisch fixierten Sonderband wird eine chronologi sche Abfolge eingehalten. Er nimmt mit seinem Motto „wir aber aus unsern vorhero sehr erschöpfften camergeföllen nicht hernemben khönnen" auf ein Schreiben Ferdinands III. aus Linz vom 4. Jänner 1645 an die Landtagskommissäre in Österreich unter der Enns Bezug - aber dieser Satz könnte auch in anderen Jahrhunderten der Vergangenheit und der Gegenwart über Wirt schaftsfragen in Österreich stehen, wenn man nur die Kammergefälle mit Steuereinnahmen über setzt. Daß man trotzdem aus dem Staatssäckel jährlich einen gewichtigen Band mit Aufsätzen zur Geschichte - das Archivwesen bleibt in den vorliegenden Bänden fast unberücksichtigt - und einem umfangreichen Besprechungsteil herausge ben kann, stimmt einen wieder hoffnungsfroh. Sollte man nicht doch jedem Werk der MÖSTAReihe ein Vorwort beigeben, das auf Überlegun gen der Redaktion, Gründe für Bebilderung usw. hinweist? Nur die Wiedergabe eines 1824 erfun denen Inline-Skaters auf dem Umschlag des Son derbandes (zu Franz Prasch, Spuren der österrei chischen Industrialisierung in Archiven und Bi bliotheken, S. 133-149) kann doch nicht der Grund für diese interessante wirtschafts- und fi nanzgeschichtliche Veröffentlichung gewesen sein? Georg Wacha Helmut Kalb / Richard Potz / Brigitte Schinkele: Religionsgemeinschaftenrecht. Anerkennung und Eintragung. Wim: Verlag Österreich der Österreichischen Staats druckerei, 1998. 156 Seiten, broschiert, S 298,-. Das am 10. Dezember 1997 vom Nationalrat beschlossene Gesetz über die Rechtspersönlich keit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften wird landläufig als Sektengesetz bezeichnet. Es tritt dem altösterreichischen Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgemein schaften, RGBl. Nr. 68/1974, an die Seite. Das Staatsgrundgesetz aus 1867 hatte zwischen ge setzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesell schaften einerseits und gesetzlich nicht anerkann ten Religionsbekenntnissen unterschieden. Ge setzlich anerkannt sind nicht nur die großen Kir chen, sondern etwa auch die Methodistenkirche, die Mormonen oder die Neuapostolische Kirche. Derzeit sind zwölf Kirchen und Religionsgesell schaften gesetzlich anerkannt. Es haben sich schon vor einiger Zeit um Anerkennung bemüht u. a. die Adventisten, die Zeugen Jehovas, der Na tionale Geistige Rat der Bahä'i in Österreich sowie die Scientology Kirche Österreich, die ihr Ansu chen aber zurückgezogen hat. Das neue Gesetz ist vor dem Hintergrund der aktuellen „Sekten"-Diskussion zu sehen. Es hält weiterhin an der Zwei teilung der Rechtsformen für die kollektive Religi onsausübung in gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften einerseits und - nun auch - in religiöse Bekenntnisgemeinschaften fest. Lange umstritten war, ob sich nicht aner kannte religiöse Vereinigungen als Verein nach dem Vereinsgesetz konstituieren können, so wie dies Weltanschauungsgemeinschaften als nicht religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht ver wehrt werden konnte. Gemäß der Erklärung Nr. 11 der Schlußakte zum Vertrag von Amsterdam achtet die EU den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise wie den von Kirchen und religiö sen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten. Das dürfte für die Zukunft wohl zur gesetzlichen Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaf ten mit den - neuen - „religiösen Bekenntnisge meinschaften" führen, wenn es dann noch bei der vorhin angeführten Zweiteilung bleibt. Die „alten" gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsge sellschaften sind privilegiert, insbesondere abga benrechtlich, was die Scientology Kirche Öster reich - ohne Erfolg (s. VfSlg. 11931/1988) - be kämpft hat. Fazit der Lektüre des vom Linzer Kirchen rechtler Helmut Kalb mit zwei Wiener Kollegen verfaßten Buches: Hochinteressant, ins 19. Jahr hundert zurück - und in die Zukunft ausgreifend, vor allem eine umfassende Kommentierung die ses Teilbereiches der Staatskirchenrechts. Zu die sem Begriff siehe meine Besprechung des deut schen Standardwerks in Heft 2/1995, S. 200. Josef Demmelbauer Heike Jung (Hrsg.): Das Recht und die schönen Künste. Baden-Baden: Normos Verlagsgesellschaft, 1988. 301 Seilen. S 642,-. Den in der juristischen Fachwelt als Straf rechts- und Strafvollzugswissenschaftler bekann ten, an der Universität des Saarlandes wirkenden Heinz Müller-Dietz, der am 11. Österreichischen Juristentag 1991 in Linz über den „Strafvollzug im Spannungsfeld zwischen Grundrecht und Ziel vorstellungen" referierte und dort mit Bezug auf
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2