über die gleichförmige (= einheitliche) Einrichtung der Trauungs-, Geburts- und Sterberegister mit 1. Mai 1784 begonnen wird und Kreisphysiker, Kreischirurgen, geprüfte Arzte und Wundärzte die To desursache dem Ortsptarrer schrittlich bekanntgeben müssen. Vordrucke für die neuen Matriken sind beim Buch drucker Kränzl gegen billigsten Preis zu bekommen". Und in einem Schreiben vom April 1788 wird auf ein Patent vom 16. August 1787 hingewiesen, wonach bei der Ge burt unehelicher Kinder deren Väter nicht mehr eingetragen werden dürfen, da diese oft nur aufgrund einer Angabe der Kindesmutter erfolgt. Uneheliche Geburten können aber bei Nennung des tatsächlichen oder vermeintlichen Kin desvaters in einem eigenen Buch ver merkt werden. Dieses ist aber der Öf fentlichkeit nicht zugänglich. Durch ein eigenes Ehepatent hat Jo seph II. einer damals verbreiteten Unsitte einer Heirat zwischen nahen Verwandten entgegengewirkt. Bei Ansuchen in Ehe-Dispenssachen an die hohe Landesregierung ist auch ein von der Grundobrigkeit und dem betref fenden Pfarrer unferfertigter, deutlich abgefaßter Stammbaum beizulegen (De zember 1783). Das Ehepatent sei den Pfarrkindern zweckmäßig zu erklären. Irrige Ausle gung hat öfters zu einem verbotenen Umgang geführt (August 1784). „Da sich öfters zwischen den Braut leuten Fälle einer Blutsverwandtschaft ergeben, welche aus einer mit dem Vater oder der Mutter oder anderen nächsten Geschwistern begangenen fleischlichen Vermischung herrühren, sei mithin zu bestimmen, ob das Verbrechen für öf fentlich oder notorisch zu halten sei" (Grim. Ried, Juni 1784). „Seine Majestät habe unterm 17. 7. 1783 bei Heirat zwischen zweierlei Reli gions-Verwandte entschieden: Im Falle, daß ein protestantischer reicher Bauer eine arme katholische Untertane heira ten, jedoch eher von der Ehe abstehen als sich von einem katholischen Pfarrer trauen lassen wolle, so soll in diesem Falle nicht weitergegangen werden als daß, weil jedoch die Verbindung einer solchen Ehe von beiden Seelsorgern ge schickt, auf Verlangen des einen, näm lich des katholischen Teiles gestattet werde, daß der Pastor als Zeuge bei der Einsegnung, welche von dem katholi schen vorzunehmen ist, gegenwärtig sein möge. Sollte sich der akatholische Teil mit dieser Nachgiebigkeit nicht be gnügen und von dem Ehecontract lieber gar abstehen wollen, so sei es geschehen zu lassen, weil dem Staat und gemeinen Wesen es vollkommen gleichgiltig ist, ob ein Untertan sich mit dieser oder jener Untertanin verehelicht." Ein besonderes Anliegen war dem Volkskaiser das Schulwesen. Am 6. De zember 1774, also noch unter Maria Theresia, trat das erste Schulgesetz in Kraft, das auch die Schulpflicht umfaßte. Doch der Schulbesuch ließ noch lange Zeit zu wünschen übrig. So heißt es in einer Verordnung der hohen Landes stelle vom Juli 1783, daß der Schulmei ster drei Wochen vor Schulbeginn sei nem Pfarrer und Ortsaufseher ein Ver zeichnis aller schulfähigen Kinder zu überreichen hat. Nach der ersten Schul woche werden die Eltern der ferngeblie benen Kinder vorgeladen und die Ursa chen des Fernbleibens untersucht.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2