lange und fast an die Kirchengewölbe reichende feichtene Stangen, woran in dem Gipfel die Palmzweige gebunden, in die Kirche bringen. Da aber dieser Ge brauch nicht an sich nichts bedeutet und unwirksam, sondern auch dem Wald schädlich ist, wird solcher mittels einer an die weltliche Obrigkeit ergehende Circular-Ordnung abgeschafft, wovon der H. Dechant die unterstehenden Seel sorger zu verständigen hat" (März 1785). „Es ist der Hohen Landesstelle ange zeigt worden, daß hie und da auf dem Lande nicht nur ein ärgerlicher theatrali scher Aufputz bei den Bauernhochzei ten, welche sogar bis zum Altar mitge schleppt wird, sondern auch diese belei digende Gewohnheit üblich sei, daß ge schwächte (Amts-)Fersonen sich weder dieses Aufputzes bedienen und sich durch diesen Unterschied dem Volke zur öffentlichen Verspottung darstellen müs sen. Diese Mißstände sind zu verbieten" (Dezember 1787). Was mit diesem thea tralischen Aufputz gemeint ist, geht dar aus nicht hervor. Ein besonderes Anliegen war dem Kaiser die Einführung einer neuen Be gräbnisart (23. 8. 1784), wobei seine Be gründung interessant ist. Ganz eindeutig waren es wirtschaftliche Überlegungen, die ihn dabei geleitet hatten, die aber in seinen Anordnungen nicht direkt ange sprochen werden. In einem Schreiben vom Jänner 1785 heißt es, es liege bei den Seelsorgern, dem Volk durch Belehrung die neue Be gräbnisart begreiflich zu machen, „1. daß S. M. bei allen Verordnungen das Wohl der Untertanen beherzige, 2. daß der Körper, der ohnehin zur Verfaulung und zur Erde bestimmt ist, nach der neuen Begräbnisart geschwin der verfault, folglich 3. auch nicht mehr so große Fried höfe nötig sind, somit 4. mancher Acker oder manche Wiese eines Untertans verschont werden kann (Wirtschaftlichkeit!), 5. haben die Seelsorger das Beispiel des Heilands beweglich anzuziehen, der auch blos in Leinwath begraben und da nach glorreich auferstanden, daß also der Mensch nicht mehr fordern kann, 6. daß die Begräbnisart zur Seligkeit nichts beiträgt, 7. daß sich dieser höchsten Verord nung Herr und Bauer fügen müssen. Seelsorger, die Personen nicht nach der vorgeschriebenen Begräbnisart be erdigen lassen, werden mit 50 Gulden bestraft". Doch bereits am 27. Jänner 1785 hat der Kaiser die neue Begräbnisart wider rufen. Zwei weitere Hinweise auf Begräb nisse: Das allerhöchste Patent, Kraft wel ches vor zweimal 24 Stunden kein Toter begraben werden soll, besteht schon seit dem 22. März 1785. „Es stehe keineswegs in der Willkür der Untertanen, sich höher als in der 3. Klasse, auch sogar nicht in der 3. Klasse, begraben zu lassen, wenn es ihnen zuvor in einer anderen Gegend minder zu stehen gekommen ist." Seine eigene Begräbnisstätte in der Kaisergruft ist ja eine Demonstration sei ner Weltanschauung über den Tod hin aus: er ruht in einem einfachen Metall sarg vor dem prunkvollen Sarkophag seiner Mutter. Auch über die Führung der Kirchen bücher hat Joseph II. mehrmals Anord nungen getroffen. In einem Schreiben vom April 1784 heißt es, „daß laut allerhöchstem Patent
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