OÖ. Heimatblätter 1997, 51. Jahrgang, Heft 3/4

werden, mit geweihten oder für geweiht ausgegebene Kerzen, Rosenkränzen, Rauchwerken und anderen Sachen zu handeln". Und in einem Hofdekret vom 19. Mai 1784 heißt es in der damals lang atmigen Amtssprache, „daß S. M. die al lerhöchste Gesinnung geäußert habe, jene Aussetzung der Reliquien, mit wel chen ein sehr auffallender Prunk verbun den ist, oder wobei die Reliquien selbst über das Hochwürdigste hinaufgestellt, oder in der Mitte des Altares, wo der für das Hochwürdigste gebührende Ort ist, mit zwei oder mehreren Lichtern oder brennenden Kerzen ausgesetzt zu wer den pflegen, wodurch an das Sinnliche sehr gewöhnte Volk von der ihm als Pflicht obliegenden Anbetung Gottes ab- und vielmehr zur Verehrung der Re liquie der Heiligen hingelenkt werden kann, beschränkt werden möge". Daß die überall verbreiteten Bruder schaften unter Joseph II. verboten wur den, ist schon mehrmals angeklungen. Trotzdem beklagt ein Schreiben vom September 1784: „Es kommt mehrfältig vor, daß noch hin und wieder Bruder schaftseinschreibungen und andere mit den aufgehobenen Bruderschaften in verbindungstehende Handlungen vor sich gehen." Als Anhänger der Aufklärung war Joseph II. bestrebt, das Volk von Ansich ten zu befreien, die wohl von alters her überliefert wurden, aber nicht mehr in seine Zeit paßten. So etwa das Wetter läuten. In einem Schreiben vom Februar 1784 heißt es, „daß das allerhöchste Pa tent wegen des künftigen Verbotes des Wetterläutens von der Kanzel nicht nur verkündet werden soll, sondern dem Volke auch begreiflich zu machen ist. Desgleichen haben auch die Schulmei ster dahingehend zu wirken". Und im September 1784: „Viele Bau ern haben das Gute an der Abschaffung des Wetterläutens eingesehen." Doch im Juni 1787: „Wer sich unter steht, bei aufsteigendem Wetter die Glocke zu ziehen, hat mit schwerer Be strafung zu rechnen." Im Juli 1788 heißt es: „Da das Volk noch immer glaubt, was das Wetterläu ten für eine Wirkung habe, daß es selbst vor Schauer und Brand schützt, so sind die Leute von ihren Vorurteilen mit Be scheidenheit zu überzeugen. Außerdem muß der Kirchenschlüssel nach dem Gebet(läuten) immer in Verwahrung ge bracht werden." Einen kuriosen Fall zeigt ein Schrei ben des Kreisamtes Ried an alle Deka nate vom April 1789. Darin heißt es: „Ein sich erst kürzlich ereignetes Beispiel dient zum Beweis, wie wenig die dem Ansehen der Ertrunkenen erlassene Ver ordnung befolgt werde und wie oft die schädliche Gewohnheit, die ins Wasser Gefallenen zu stürzen (= auf den Kopf zu stellen) noch immer beobachtet wird. Bader und Wundärzte, die diese Verord nung übertreten, sind anzuzeigen." Wie sehr sich der Monarch in Be lange des Brauchtums eingemischt hat und diesbezügliche Verbote erließ, zei gen folgende Anordnungen: „Entschluß S. M. vom 17. 11. 1785, daß die bisher geübte Ausräucherei der Häuser am Vorabend des Weihnachtsta ges, des neuen Jahres und des Festes der Heiligen-Drei-Könige sogleich einge stellt werde." „In den meisten Pfarren des Innvier tels besteht noch immer die Gewohn heit, daß die Buben am Palmsonntag

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