Die Einhebung eines Beichtkreuzers ist verboten. Mancherorts wurde der Beichtkreuzer in ein sogenanntes freiwil liges Opfer verwandelt. Auch das ist un tersagt. Dieser Mißbrauch ist abzustellen (Februar 1784). Silberne und goldene Opfer sind zum Einschmelzen an das Münzamt zu schicken, dieses retourniert den Gegen wert Guli 1784). In einem im April 1784 eingelangten Schreiben heißt es: „Seine Majestät ha ben unterm 5. 3. 1784 anzuordnen geru het, daß nicht nur an gewissen Tagen hie und da übliche Segenssprüche über Brot und Wein, Brot und Wasser, über Ker zen, Samen, Früchte, dann der VincentySegen^ und die Generalabsolution der ohnehin aufgehobenen Bruderschaften abgestellt, und alle diese Segensverkündigungen aus den Kirchenkalendern hinwegzulassen sind, sondern auch die Saecular- und Legelar-Geistlichkeit durch die Herren Ordinär: angewiesen werden sollen, sich keiner anderen Se gen, Weihe oder Generalabsolution als die in den Rituali Rom: ausdrücklich vorgeschrieben sind, zu gebrauchen." Auch eine eigene Andachtsordnung hat Joseph II. erlassen: „Seine Majestät unterm 9. 12. 1784 eröffnet, es sei der in den meisten Kirchen bestehende, zur Ableitung des gemeinen Mannes von der echten zur heimlichen unechten und äußerlichen Andacht, den Akatholischen aber zum Spott Anlaß gebenden Miß brauch, ohnehin bekannt, vermög wel chen den Statuen und Bildern besondere Kleider, Hemden, Strümpfe und Schuhe angelegt, Perücken aufgesetzt und gol dene, silbernes und anderes Beiwerk bei gebracht werden. Desgleichen seien die Innenwände vieler Kirchen mit Opfern, Opfertafeln, hölzernen Füßen, Krücken, Säbeln, Pan zern, Ketten und dergleichen Zeugnissen meistenteils unerwiesener Wunderwerke mehr verunstaltet als geziert und daher sei auch allerdings zu suchen, daß sol che, ohne beim Volk Aufsehen zu erre gen, nach und nach weggeschafft und diese Opfer soweit sie einen inneren Wert haben, viel gedeihlicher zur Vergrö ßerung des peculii Ecclesiastioi^ verwen det werden sollen." Auch im Mai 1789 weist ein Hof kanzleidekret darauf hin, daß laut An dachtsordnung die täglichen Litaneien, Nachmittagsandachten, wie auch die Li taneien für die Verstorbenen nicht in der Kirche gehalten werden dürfen. Für die Reliquienverehrung hatte Jo seph II. ebenfalls wenig Verständnis üb rig. So erließ er im Juni 1784 einen Be fehl, „daß von nun an die Beleuchtung und das Küssen der Reliquien verboten ist, da durch jenes, das an das Äußerli che allzu gewöhnte Volk von der ihm als Pflicht obliegenden Anbetung Gottes ab- und zur Verehrung der Kreatur zu sehr hingeleitet wird, dieses aber dem Begriff der wahren Verehrung nicht ent springt, wie auch das zum Aberglauben öfters führende Anrühren der Bilder, Ro senkränze, Pfeninnge, Kreuze und der gleichen eingestellt wird. Auch das An fertigen und Austeilen von Amuletten und der den Begriff der aufgehobenen Bruderschaften nur noch nährenden Scapuliere und Gürteln sei untersagt. Desgleichen soll niemandem erlaubt ' Vinzenz von Paul, Begründer der neuzeitlichen katholischen Caritas, Festtag 19. Juli. ^ Kirchliches Eigentum.
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