Oder: „S. M. haben unterm 29. Jän ner 1783 zu befehlen geruht, daß an je nen Orten, wo die Kirche ein eigenes Vermögen besitzt, hieven ein Teil zur Er bauung der neuen und Reparierung der Filialen beitragen soll und die Gemein den selbst durch unentgeltliche Handund Zugarbeiten die fälligen Unkosten erleichtern sollen." Oder: „S. M. haben unterm 10. Au gust 1784 verordnet, daß die als Kooperatoren exponierten Klostergeistlichen, wenn sie sich unruhig betragen, zur Seelsorge nicht mehr verwendet, son dern zur Besserung in ihre Klöster zu rückgeschickt werden sollen." Joseph II. war ein Feind allen Pomps und Schmucks, seine Lebensführung war bekanntlich spartanisch einfach. Zwei Verordnungen vom August 1782 bestätigen das: „Da S. M. in der bereits erlassenen allerhöchsten Verordnung allen übermä ßigen Prunk bei den Andachten abge stellt wissen wollen, dem ungeachtet aber dem Vernehmen nach bei den Bru derschaften und Kongregationen noch überall Vermummungen, Bruderschafts kutten, Kappen, Stäbe und dergleichen Gerätschaften, welche nur unnütze Aus gaben verursachen, zur Andacht nicht nur nichts beitragen, sondern als alberne Sachen mit der wahren Andacht, die aus dem Herzen und Geist Gottes entsprin gen muß, gar nicht vereinbar sind und auch den Akatholischen und Glaubens gegnern Anlaß zu Spöttereien geben, noch immer beibehalten werden." - Der Verkauf der Geräte wird angeordnet, der Erlös soll der Schule zugute kommen. „Es kommt vor, daß in einigen Orten die aufgehobenen Festtage noch immer mit einem gesungenen Hochamt gefei ert, die Kirchtage und Prozessionen ge halten werden und das Schulwesen we nig geachtet wird." Mehrmals hat sich Joseph II. gegen die zu vielen Prozessionen und Bitt gänge ausgesprochen. So wird im Sep tember 1783 auf das Verbot hingewiesen, daß bei erlaubten Prozessionen keine Statuen mehr mitgetragen werden dür fen. Dann im April 1784: „Obwohl die maßgebliche allerhöchste Verordnung besteht, daß nebst den Prozessionen, die am Fronleichnamsfest und an den Bitta gen abgehalten, dann bei allgemeiner Not von den HH. Ordinariis angeordnet werden, blos aus jeder Pfarre zwei, und zwar nur an gebotenen Feiertagen, ge führt werden dürfen. So ist dann die al lerhöchste Anordnung noch hie und da vereitelt worden, daß man glaubt, einer Haufe, einer Schar betender Personen, die nach einem gewissen Ort mit Vortra gung eines Kreuzes oder einer Fahne und unter Begleitung eines besonderen Vorbeters hinziehen, sei es, wenn ein an führender Geistlicher nicht dabei ist, keine wirkliche Prozession, und daher unter der erwähnten Verordnung nicht begriffen ist..." Und im Mai 1787: „..., daß außer den drei Bittgängen der am sogenannten Schauerfreitag unterbleibt." Genau ein Jahr danach beklagt man sich in einem Schreiben, daß das Verbot der Wallfahrten nicht eingehalten wird. Dazu: „Keine Spur von Gehorsam!" Auch Ablaßzettel oder -briefe und Beichtkreuzer waren dem Kaiser ein Dorn im Auge: „Die bei jeder Pfarrkir che, Kapelle, Kreuzsäule oder Statue, aber auch bei Privaten befindliche Ablaßbrevete müssen innerhalb von 14 Ta gen an das Kreisamt gesendet werden" (August 1782).
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