OÖ. Heimatblätter 1996, 50. Jahrgang, Heft 1

pignoribus), die von kirchlicher Seite gutgeheißen wurden, sodaß man sich fragen muß, warum neue Kulte erfunden werden und andere in Vergessenheit ge raten. Eine Vermehrung der Gedenkstät ten für Heilige sei prinzipiell eine löbli che Sache, doch könne es dabei nicht darum gehen, alte Gedenkstätten in Ver gessenheit geraten zu lassen. Besonders das Vorgehen (exequico) des Dekans von Dudleben mit Zushmmung seines Herrn, des Herrn von Ro senberg, mahnt uns zu einer Entschei dung: Wir sind also angehalten, unter Berufung auf unsere Vorgänger die Ortlichkeiten zu zerstören. Nach gründli chen Überlegungen und mit Zustim mung der Herren im Generalkapitel (consensu venerabilium patrum et dominorum in capitulo generali) eine Woche nach dem Veitstag, also am 22. Juni (1466), haben wir mit bischöflicher Ge walt (auctoritate ordinaria) den genann ten Ort bzw. Stein, der angeblich dem hl. Wolfgang geweiht ist, als falsch und un heilig verurteilt und untersagen allen un ter Androhung der Exkommunikation (inhibentes omnibus ... sub pena excomunicacionis), aber auch unter Vorbe halt der Absolution von derselben durch uns und unsere Nachfolger (absolutionem ... reservantes), den Stein aufgrund einer Wallfahrt oder eines Gelübdes zu besuchen bzw. das Gelübde abzulegen, den Stein zu besuchen. Dem oben ge nannten Archidiakon tragen wir auf, für die Zerstörung des Steines, die Einhal tung des Verbotes und die Bekanntma chung desselben durch den Dekan von Dudleben zu sorgen. Allen, die dem zu wider handeln oder den Stein verteidi gen, sei der Kirchenbann (anathema) an gedroht. Damit nicht der Anschein er weckt wird, daß wir durch unser kir chenrechtlich begründetes Verbot (per hanc nostram canonicam prohibicionem) die private Verehrung des hl. Wolf gang unterbinden wollten, wollen wir, daß die dem Stein dargebrachte Vereh rung für den hl. Wolfgang am Altar dar gebracht wird, der dem Heiligen in der Pfarrkirche von Gojau errichtet ist. Auch wollen wir durch diesen Entscheid (per hanc disposicionem) den frommen Ge lübden des Herrn und Knappen [armiger = Knappe; jeder berittene Krieger, der nicht die volle Ritterrüstung trug] Zacha rias nicht Einhalt gebieten, sofern sie nicht unheilig sind; er möge indessen den genannten Altar begütern. [Zacha rias von Nemyschl besaß von 1459 bis zu seinem Tode das Gut Rüben.] Auch wollen wir ihm so manches Privileg (nonnullas indulgencias) von unserer Seite oder vom Heiligen Stuhl nicht ver weigern. Zur Bekräftigung all dessen haben wir das Siegel des erzbischöflichen Vikariats von Prag, das wir im Rahmen unse res Amtes als Administrator verwenden, unter das vorliegende Schriftstück ge setzt. Erlassen und vollzogen (datum et actum) im Generalkapitel am Mittwoch nach dem Festtag des hl. Johannes, also am 25. Juni, im Jahr 1466." Pfarrer Michael Pils stellte den Altar 1466 in der ehemaligen romanischen Pfarrkirche, urkundlich 1263, nördlich des heutigen Gotteshauses auf; das Patrozinium wurde mit dem älteren ver bunden. Der bestehende Altar mit der Mittelfigur des hl. Leonhard, flankiert von St. Florian und einem weiteren Rit terheiligen (Veit?) und bekrönt vom Auf satzbild des hl. Wolfgang. Abt Ungar des Zisterzienserklosters Goldenkron,

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