führung derselben gehindert worden, sodaß mit Zustimmung beider Seiten (consensu parcium) die Sache zur Prü fung vor den erzbischöflichen Admini strator gekommen sei. Nach Klärung der Rechtslage und Anhörung der Vorbe halte und deren Konsequenzen (visis allegacionibus et deduccionibus) habe er folgendes zu antworten: Nach dem Kir chenrecht approbierte heilige Orte, Basi liken und Gedenkstätten für fleilige (iuxta sacrorum canonum instituta locum) dürfen nach einer afrikanischen Bi schofskonferenz (concilium Affricanum, eine der vielen Synoden, die in der Spät antike in Karthago stattfanden, hier im Jahre 410) nur aus einem der drei folgen den Gründe errichtet werden, damit nicht überall auf den Feldern und in Pri vathäusern Altäre stehen: Entweder wer den an diesem Ort der Körper des fJeiligen oder gesicherte Reliquien verehrt, oder es befindet sich an diesem Ort seine Geburtsstätte oder seine Woh nung, oder der Fleilige erlitt an dieser Stelle sein Martyrium. Der besagte Ort dient dem Anden ken an den hl. Wolfgang. Allerdings war der Heilige zu seinen Lebzeiten niemals an diesem Ort und konnte daher auch nicht seine Fußabdrücke auf diesem Stein hinterlassen. Auch gibt es dort keine Reliquien, sodaß der Ort als unhei lig einzustufen ist (non sacer ed supersticiosus censendus est). Ein Dorfbewoh ner (villanus) habe außerdem die Nadel bäumchen von diesem Stein entfernt und fand dabei eher die Spuren von Wurzeln als von Füßen. Es sei also in die sem Fall vermutlich von einer natürli chen Steinkerbung auszugehen, die mit unter die Form von Tieren oder gar des Kreuzes annehmen kann und sodann von den unwissenden Landbewohnern (ignava ruricolarum condicio) als Wun derzeichen fälschlich verehrt wird. So komme es, daß ein Gastwirt (tabernarius) zur Steigerung seiner Einkünfte er fand, die Spuren stammten vom hl. Wolfgang, auf daß das heraneilende Volk unter die Gewalt des Bacchus ge rate und der Venus dienen möge (vt populus accurens Bacho pocius et Veneri serviat). Der Teufel habe bei der ganzen Sache seine Hand im Spiel und verleihe unter dem Schein des Heiligen (sub ymagine sancti) Gesundheit, die er zuvor genommen hatte. Außerdem sei die An nahme, es handle sich um wirkliche Fuß abdrücke Wolfgangs, lächerlich, wo doch der eine Abdruck klein, ein anderer größer, der nächste deutlich runder sei; außerdem sei der Abstand zwischen den Fußspuren größer als normal. Der Hei lige müßte also ungleiche Füße gehabt haben oder ein wildes Tier, ein Monster (monstrum), also kein Mensch gewesen sein. Auch sei der Einwurf nicht ernst zu nehmen, ein Feind (des Kultes) habe die Fußspuren absichtlich verändert. Ein Verteidiger dieses Götzenkultes hätte auch zeigen müssen, von welcher päpst lichen Autorität (auctoritate apostolica) diese Fußspuren bzw. diese Wallfahrt an erkannt worden sei. Niemals könnten Reliquien oder ähnliches anerkannt wer den, wenn sie nicht die Approbation des Heiligen Stuhles hätten. Es sei auch bei einer Vakanz des Heiligen Stuhles (sede eciam vacante) nicht möglich, daran et was zu ändern, ohne eine Kirchenspal tung herbeizuführen (divisionem ecclesiarium et scissionem ac ruinam). Auch im Rahmen privater Frömmigkeit (fidelium privata religio) sei eine derartige Verehrung nicht möglich. Gerade in der Diözese Prag gäbe es eine sehr große Anzahl an Heiligen (tantis sanctorum
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