der Vorführung beim Vereinsarzt. Bei gruppenweisem Eintritt in die Kasse, so etwa im Falle von Ubertritten von Fabrikskrankenkassen oder anderen Kassen, zu denen die Arbeitgeber Zuschüsse leisteten, konnte von der obligatorischen ärztlichen Begutachtung Abstand genommen werden. Die Beiträge der ordentlichen Mitglie der waren nach fünf Klassen im vorhinein zu leisten; Frauen und Jugendliche unter 17 Jahren konnten nur in den beiden ersten Klassen aufgenommen werden. Die Auszahlungen erfolgten in zwei verschiedenen Abteilungen, in welche das Mitglied aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seines Lohnes vom Kas senausschuß eingewiesen wurde. Das versicherte Krankengeld durfte den durch schnittlichen Wochenverdienst nicht überschreiten. Mitglieder, die auch anderen Kassen angehörten, konnten nur in die ersten drei Klassen aufgenommen werden; auch bei solchen Doppelversicherungen durfte das insgesamt ausbezahlte Kranken geld den durchschnittlichen Wochenverdienst nicht übersteigen. In die erste Abtei lung wurden Männer aufgenommen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zwischen 14 und 45 Jahre alt waren, Frauen zwischen 14 und 40; in die zweite Abteilung Männer zwischen 45 und 60, Frauen zwischen 40 und 50. Erste Abteilung: I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse V. Klasse Zweite Abteilung: I. Klasse II. Klasse III. Klasse IV. Klasse V. Klasse Wochenbeiträge 5 Kreuzer 7 Kreuzer 9 Kreuzer 11 Kreuzer 13 Kreuzer 5 Kreuzer 7 Kreuzer 9 Kreuzer 11 Kreuzer 13 Kreuzer Krankenunterstützung für 7 Tage für einzelne Tage 2 Gulden 3 Gulden 4 Gulden 5 Gulden 6 Gulden 1,60 Gulden 2,40 Gulden 3,20 Gulden 4,- Gulden 4,80 Gulden 28 Kreuzer 42 Kreuzer 57 Kreuzer 71 Kreuzer 85 Kreuzer 23 Kreuzer 34 Kreuzer 45 Kreuzer 57 Kreuzer 68 Kreuzer Als Leichengeld wurden in der ersten Abteilung 25 Gulden gewährt, in der zweiten 20 Gulden. Gegen eine Aufzahlung von fünf Kreuzern pro Woche war die Mitversicherung ärztlicher Behandlung und freien Medikamentenbezugs möglich, vorausgesetzt, die Kasse hatte in der Nähe des Wohnorts des Mitglieds einen Ver einsarzt. Wurde der Vereinsarzt nicht konsultiert, so wurde dennoch der Beitrag nicht rückvergütet. Anspruch auf Krankengeld war erst nach einer Karenzfrist von zehn Wochen gegeben, vorausgesetzt, das Mitglied war nicht im Beitragsrückstand. Krankenunterstützung wurde aber nur dann geleistet, wenn die Erkrankung nicht „durch eine Schlägerei, durch Trunkenheit und deren Folgen, durch ausschweifenden Lehenswandel, Selbstverstümmelung oder durch Verahsäumung von als nothwendig bekannten sanitären Vor-
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