14 Paragraphen die für einen Krankenversicherer wesentlichen Punkte festgehalten, vor allem Aufnahme in den Versicherungsverein, Beiträge und Unterstützungen. Der Verein stellte als seinen Vereinszweck die Unterstützung der ordentli chen Mitglieder im Erkrankungsfalle sowie die Beistellung eines Beitrags für ein Lei chenbegängnis im Fall des Todes fest. Die Kasse wurde als ein gegenseitiges Unter stützungsinstitut bestimmt, das nach dem Gesetz vom April 1885 von der Entrich tung von Steuern und Gebühren befreit war. Als ihren Sitz gab die Kasse Linz an, als Vereinsbezirk die österreichische Reichshälfte. Die Gründung von Filialen und Zweigstellen war für ganz Osterreich dann zulässig, wenn am Ort der Gründung bereits mindestens 20 Personen Mitglieder waren. Die Mitgliedschaft der ordentli chen Mitglieder begann nach Vorstellung beim Vereinsarzt und der Zahlung der Beitrittsgebühr in flöhe von einem Gulden. Bei Beitragsrückstand von zehn Wochen wurde der Verlust der Mitgliedschaft angedroht. Als sein Vereinsvermögen erklärte der Verein je einen Manipulations- und Reservefonds. In den Manipulationsfonds flössen die regelmäßigen Zahlungen der Mitglieder und die Beitrittsgebühren, er diente für die Auszahlungen der Krankenunterstützungen, Arztkosten und Medika mente. Der Reservefonds wurde vor allem durch außerordentliche Einnahmen wie Spenden und Vermächtnisse gespeist. Das gesamte Kassenvermögen, das frucht bringend anzulegen war, wurde im Vereinslokal in der mit drei Schlössern versperr ten Vereinskasse aufbewahrt; die Schlüssel hatten der Obmann und der Kassier, der dritte Schlüssel wurde von zwei zu zwei Wochen einem dritten Ausschußmitglied anvertraut. Als Organe beshmmte das Statut einen aus 30 Mitgliedern bestehenden Ausschuß, der durch eine in Linz tagende Delegiertenversammlung jährlich durch einfache Stimmenmehrheit neu zu wählen war. Dieser Ausschuß wählte dann aus seiner Mitte den Obmann und die übrigen Funktionäre. Sämtliche Funktionen wur den ehrenamtlich ausgeübt, darüber hinaus verrichteten die Funkhonäre, ebenfalls grundsätzlich nicht vergütet, alle in der Kasse anfallenden Dienstgeschäfte, auch die Krankenkontrolle. Als das oberste Organ der Kasse fungierte die Delegiertenver sammlung, je 50 Mitglieder wählten einen Delegierten für die Dauer eines Jahres. Auch diese Funktion wurde ehrenamtlich ausgeübt, für Versammlungen konnte ein Taggeld von höchstens zwei Gulden gewährt werden, Fahrtkosten wurden nur dann vergütet, wenn die Filiale weiter als zwei Gehstunden von Linz entfernt war. Neben diesen zentralen Kassenorganen hatten auch die Filialen ihre eigenen, jährlich gewählten Ausschüsse. In diese entsandten je zehn am Ort der Filiale wohnhafte Kassenmitglieder einen Vertreter, insgesamt durfte der Ausschuß aber höchstens zwölf Personen umfassen. Der besondere Teil des Statuts bestimmte zuerst die Aufnahmemodalitäten der ordentlichen Mitglieder. Als solche konnten Männer zwischen 14 und 60 Jahren aufgenommen werden, Frauen zwischen 14 und 50. Die Mitgliedswerber mußten geistig und körperlich gesund und erwerbsfähig sein. Chronisch Kranke wurden nur mit Vorbehalt aufgenommen, für das chronische Leiden erhielten sie nur das halbe Krankengeld. Für verschwiegene gesundheitliche Schäden wurde keine Unter stützung gewährt und der Verlust der Mitgliedschaft angedroht. Diese begann nach
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