und für die eigene „Gasthäuser", „Elendszechen" und „Hospitäler" errichtet wurden. „Elend" bedeutete somit das Dasein in der Fremde. Elend und Fremdsein sind damit Gegenbegriffe zur Heimat und Geborgenheit. Heimat bedeutete in diesem Sinne vor allem die Seßhaftigkeit, das Haus oder „Heimatl", und mit der Seßhaftigkeit die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, in der man im Regelfall geboren war oder in der man sich das Heimatrecht durch Besitz erworben hatte. Als Gäste galten in den mittelalterlichen Stadtrechten und ländlichen Weistümern all jene, die nicht Haus und Grund hatten. Bürger und Gast sowie Land mann und Gast erschienen jeweils als Gegenpositionen. Gäste waren die Geschäfts kunden und Kaufleute: der Kaufgast, Mühlgast, Backgast, Brunnengast, Fahrgast, Badegast, Kurgast bis hin zum Gast generell, der im privaten wie geschäftlichen Umgang verköstigt, beherbergt und unterhalten wurde. In neuerer Zeit kamen noch andere Begriffskombinationen dazu, die das Wort „Gast" in verschiedener gesell schaftlicher Bedeutung erscheinen lassen, seien es Gastspiele und Gastschauspieler, Gastarbeiter und Gasthörer. Der Wirt war als Hauswirt, Landwirt, Forstwirt, Betriebswirt ursprünglich der seßhafte, beheimatete Mann mit Haus und Hof und der Gast das Gegenteil, der jenige, der in das Haus kam. Gastsein bedeutete also ursprünglich nicht, eine per sönliche Beziehung zueinander anzuknüpfen. In der ursprünglichen Bedeutung überwog das Gefühl des Fremd- und Elendseins noch gegenüber dem Gefühl der „gastlichen", herzlichen Aufnahme und gegenüber den Ritualen der Gastfreund schaft. Heimat ist der Gegenbegriff zur Fremde. Aber die räumliche Erstreckung reicht vom ganzen Land über den Landstrich und den Ort bis hin zum Haus und zur Wohnung. Die längste Zeit war das Wort Heimat ein an den unmittelbaren Besitz von Haus und Grund gebundener Begriff und ein recht nüchterner Terminus der Rechtssprache ohne jeden sentimentalen Glanz. Das Heimatrecht bezog sich auf jenes Gemeinwesen, auf welches zum Sozialfall gewordene Personen, erwerbsunfä hige und mittellose Leute, vazierende Bettler oder alt gewordene Arbeiter abgescho ben werden konnten. Wenn es um Heimat ging, für Handwerksgesellen und Dienst boten, für Vagabunden und Gelegenheitsarbeiter, für entlassene Strafgefangene und Soldaten, für heimatlos gewordene, das heißt nicht erbende Bauernkinder und die neu entstehende Schicht der Industriearbeiter, hatte vor allem die Polizei mitzure den. Die Heimat als Geburts- oder Wohnstätte bezog sich auf jene Herrschaft oder Gemeinde, in der man durch Geburt oder durch langjährigen Aufenthalt Heimat recht erworben hatte und der zumindest theoretisch die Versorgungslast im Risiko fall zufiel. Das historische Heimatrecht war auf eine einzelne Gemeinde bezogen. Es begründete einen Versorgungsanspruch, der von den aus dem Arbeitsprozeß Aus geschiedenen die Rückkehr in die Heimatgemeinde, also den Geburtsort, forderte und die Last der Versorgung der Geburtsgemeinde oder später jener Gemeinde auf bürdete, in der der zu Versorgende eine bestimmte Frist, zehn oder eine andere Zahl von Jahren, vor seiner Erwerbsunfähigkeit gelebt hatte. Die Gemeinden lösten das Versorgungsproblem meist in der Form der Einleger, das heißt, der zum Sozialfall
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