Lösung des Dienstvertrages ohne jede Eintragung über Verwendungsart zu rückgegeben. Der Bau- bzw. Maurermei ster kümmert sich nur selten um solche Dinge, der Baupolier hat kein Verständ nis dafür."' Das Arbeitsbuch war aller dings das zentrale Dokument bei einem Arbeitsplatzwechsel. Ein korrekt ausge fülltes Buch schützte Menschen, die durch ärmliche Kleidung auffielen, vor dem Verdacht der Vagabondage und der Festnahme durch die Polizei. Im Mittelpunkt der Arbeitsbezie hungen heimischer Unternehmungen mit italienischen Arbeitern stand der er wähnte „Capolavoro". Dieser war eigen verantwortlicher Partieführer, der seine Arbeitsgruppe - in Italien - selbst zu sammenstellte. In den Ziegelwerken ver einbarten der Eigentümer und der Capo lavoro gegen fixe Akkordpreise die flerstellung eines bestimmten Kontingentes von Ziegeln. Dies brachte den Capola voro in die Position eines Verlegers oder Pächters. Er bestimmte meist die Ar beitszeit, wobei die gesetzlichen Bestim mungen unterlaufen wurden. Seit 1885 durfte eigentlich nicht mehr als elf Stun den pro Tag gearbeitet werden: Für Un ternehmungen, deren Arbeit von der Witterung abhängig war, für Bauplätze, den Eisenbahnbau, offene Brüche und den sogenannten „Idandschlag" (Ak kordarbeit) gab es jedoch Ausnahmere gelungen. So wurde die überlange Ar beitszeit von den Arbeitsinspektoren mit der Begründung, daß „Baukontrakte ge wöhnlich schwere Pönalien für die Nichteinhaltung der ... Arbeitszeit ent hielten", und mit der Geltendmachung eines „öffentlichen Interesses" gebilligt.'" Nach dem Gesetz vom 8. März 1885 durften Kinder vor dem vollendeten zwölften Lebensjahr nicht zur regelmäßi gen gewerblichen Beschäftigung ver wendet werden, während bei Jugendli chen zwischen dem 12. und 14. Lebens jahr auf die Gesundheit, die Erfüllung der Schulpflicht sowie auf die Einhal tung eines Acht-Stunden-Maximalar beitstages zu achten war. Noch über Jahrzehnte nach Erlaß dieses Gesetzes mußten die Gewerbeinspektoren gegen die Beschäftigung von Kindern italieni scher Nationalität vorgehen, die von ih ren Vätern bzw. Brüdern auf den Ar beitsplatz mitgenommen wurden, um sie durch einen Zusatzverdienst zu er halten und sie besser beaufsichtigen zu können." Für die Kinder und Jugendli chen waren meist keine Dokumente vor handen, wie die Arbeitsinspektoren bei den zahlreichen Revisionen bemerkten. 1887 wurde festgestellt, daß zehn Kinder in Oberösterreich in den kontrollierten Ziegelwerken im Alter von zehn bis zwölf Jahren mitarbeiteten, wobei die Dunkelziffer unbekannt war. Der Ge werbeinspektor notierte dazu: „Um den Capilavori keine pekuniären Schäden durch die sofortige Zuweisung der Kin der zuzufügen, begnügte man sich, ih nen diese Maßregel für das Jahr zu be fehlen, falls sie nochmals Kinder mit brächten." 1888 wurde im Bericht des Arbeitsinspektors zur Lage in den ober österreichischen Ziegelwerken festgehal ten; „In einer Ziegelei fand ich einen neuneinhalbjährigen Knaben, den Sohn des Capolavoro, mit Ziegelschlagen be schäftigt, der jedoch, streng genommen, ' Gewerbe-Inspectoren 1893, S. 62. Gewerbe-Inspectoren 1885, S. 92. " Vgl Elisabeth Wakolbinger, Das Gastarbeiter und Flüchtlingsproblem in historischer Sicht. Eine Untersuchung über Integration am Bei spiel Oberösterreich (Dipl.-Arb.), Linz 1976, S. 22.
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