II Ist jede Schüller verpflichtet, entweder den Frühgottesdienst samt Predig - oder den Hauptgottesdienst beyzuwohnen. III Jene Schüller welche noch verpflichtet sind, die Sonntagsschulle zu besuchen, könen hievon nicht erlediget werden, sondern sind hierzu mit aller Strenge zu verhalten, und wenn sie solche muthwillig oder vorsetzlich vernachlässigen, sogar aus der Zeichnungsschulle /: wenn sie wirklich von Mitgliedern der Anstalt wären :/ nach zweymahligen Ermahnen gänzlich auszuschlüssen. IV Hat jeder Schüller bey Eintritt in das Zimmer, dem Lehrer wenn Selber schon gegenwärtig ist, so auch seinen anwesenden Mitschüller freundlich und anstän dig zu grüssen, und sich sodann an den für ihn bestimmten Platz zu verfügen, und sich während der Lehrstunden ruhig und ordentlich zu verhalten, den Leh rer stetts mit Freundlichkeit um seine Hülfe oder Auskunft zu ersuchen, sich gegen seine Mitschüller in keinen Zank oder Streit einlassen, es möge der Lehrer gegenwärtig sein oder nicht, gegen Fremde, welche die Anstalt besuchen, stetts gefällig und freundlich zu sein, überhaupt sollen die Schüller gegen einander alle Hülfe, Achtung, und Liebe sich gegenseitig erweisen. V Unter den Schüllern besteht ein Unterschied und haben der Achtung wegen sich gegenseitig in der Anstalt mit dem Wort Sie zu besprechen. VI Jeder Schüller hat auf seine requisiten, sie mögen seine eigenen oder von der Anstalt sein, die möglichste Sorgfalt zu tragen, und hat einer den andern ohne sein Wissen und Ersuchen, nicht in mindesten, was wegzunehmen.^"' Ebenda, Bildungslehranstalt, Schulordnung von 1842, erstmals publiziert bei Herbert Kneifel, Gewerbevereins-Bildungsanstalt (wie Anm. 25), 5. 279.
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