Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung dar gestellt werden, wie dies Antoniolli/Koja und Adamovich/Funk in letzter Zeit getan haben. Sie können aber auch „staatenübergreifend" gesehen werden; diese Sicht ermöglicht der vorliegende Sammelband. Ausgehend von deutschen Erfah rungen und Überlegungen erörtern sechs deut sche Staats- und Verwaltungswissenschafter Not wendigkeit und Möglichkeiten der Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts als der Summe der Regelungen, Rechtsgrundsätze und Rechtsin stitute, die in größerem Umfang in allen Bereichen der Verwaltung von Bedeutung sind (Mayer/ Kopp, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1985, S. 75). Neue Verwaltungsaufgaben, Versuche, sie auch mit anderen Mitteln, etwa mit informalem Ver waltungshandeln, als mit den - z. B. im Umwelt recht oft nur beschränkt tauglichen - herkömmli chen Mitteln zu meistern, die sinkende Steue rungskraft des Rechts, die uns die Verkehrsopfer trotz zahlreicher Normen für den Straßenverkehr in erschreckender Weise vor Augen führen, der um sich greifende Mangel an Akzeptanz des von der Verwaltung zu vollziehenden Rechts u. a. nöti gen zur kritischen Betrachtung der hergebrachten Strukturen der Allgemeinen Lehren des Verwal tungsrechts, also des Verwaltungshandelns (Be scheid, Realakt), der Organisation der Verwaltung in bezug auf die zweckmäßigste Art der Erfüllung ihrer Aufgaben und des Verwaltungsverfahrens, das in Österreich ganz auf die Erledigung durch Bescheid zugeschnitten ist. So wie das Recht im allgemeinen stets „hinterherhinkt", so steht auch die Verwaltung mit ihren auf Stabilität und Bere chenbarkeit ausgerichteten Instituten des Verwal tungsrechts in einem Spannungsverhältnis zu den sich rasch ändernden sozialen, ökonomischen und ökologischen Verhältnissen, auf die sie aber reagieren muß. Unmittelbare Anregungen für Österreich empfängt man insbesondere aus dem Beitrag des Mitherausgebers Wolfgang Hoffmann-Riem über Ansätze einer Verwaltungs rechtsreform am Beispiel des Umweltschutzes (S. 115-175), wobei man bei uns endlich das „ak zeptanzsichernde Verwaltungshandeln" (S. 133 ff.) durch informales Verwaltungshandeln rechtlich umsetzen sollte, um die Verwaltungsorgane, ange fangen vom hohen politischen Funktionär über den Bürgermeister bis zum Verwaltungsjuristen in der Bezirksverwaltung und zum Gemeindeamts leiter, nicht in Gefahr zu bringen, wegen - falsch verstandenen - Amtsmißbrauchs in die Mühlen strafgerichtlicher Verdächtigung, ja Verfolgung, zu geraten. Im Beitrag „Innenrecht und Außen recht" (S. 307ff.) befaßt sich Klaus Lange u.a. mit Weisungen gegenüber Gemeinden in deren über tragenem Wirkungsbereich und der kommunalen Willensbildung, wobei er subtil zwischen Außenvertretungsmacht des Bürgermeisters und Zu stimmungsrecht des Gemeinderates auf der einen Seite und dessen Beschlußkompetenz auf der an deren Seite differenziert, ein Thema, das in den letzten Jahren bei uns Gegenstand der Judikatur war. Die Lektüre der anspruchsvollen Beiträge drängt zum Uberdenken, in welchem Umfang man auch bei uns den Verwaltungszug aus seinen eingefahrenen Geleisen auf neue Schienen führen kann, damit er situationsgerecht und flexibel han deln kann. Freilich verlangt das Behutsamkeit, sonst entgleist er! Josef Demmelbauer Georg von Hertling (I843-I919). Herausgegeben und erläutert von Winfried Becker. Bd. 8 der „Quellentexte zur Geschichte des Katholizis mus". Paderborn: Ferdinand Schöningh, 1993. 168 Seiten, DM 19,80 / S 155,-. Georg von Hertling, 1843 in Darmstadt gebo ren, bereits mit 24 Jahren an der Universität Bonn im philosophischen Fach habilitiert, war zunächst als Vertreter des politisch aktiven Katholizismus hervorgetreten. Mit anderen gründete er 1876 die noch heute wirksame Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutsch land. Seit 1882 ordentlicher Professor der Philoso phie in München, wurde er nicht müde, die Ver einbarkeit rationaler Wissenschaft mit der Reli gion unter Beweis zu stellen: Zwischen der - phi losophischen - Metaphysik und der Theologie bestehe ein wesentlicher Unterschied. „Die Meta physik bewegt sich ausschließlich auf dem Boden der Vernunft, die Theologie beruht auf den Mittei lungen göttlicher öffenbarung. Das Fundament der Theologie, auch wenn sie in wissenschaftliche Form gebracht worden ist, bleibt doch immer der Glaube. Die Metaphysik dagegen geht darauf aus, bezüglich der von ihr behandelten Fragen ein Wissen zu erzeugen" (S. 41). Daneben war Hert ling Parlamentarier des - katholischen - Zen trums im Deutschen Reichstag, was seine Schrif ten zur Staatslehre (auszugsweise S. 61-98) noch heute lebendig erscheinen läßt. Seine - stellen weise an Gedanken des großen Gesellschaftsana lytikers A. de Tocqueville gemahnende - „Ableh-
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