digte bis zum 1. Juni die Werkstätte und verlangte auch, daß der Wagner die Schul den, die er beim Meierhof gemacht hatte, bezahle. Dieser verlegte sich nun aufs Bit ten und Jammern, doch Lugstein blieb fest und übergab die Sache dem Rechtsan walt Dr. Karl Plass. Von einem Prozeß sah er aber ab, als ihm Dr. Plass mitteilte, daß eine Exekution erfolglos verlaufen würde, da der Wagnermeister seine Maschinen längst veräußert hatte. Einen von vornherein aussichtslosen Prozeß wollte das Ordi nariat jedoch nicht anstreben.^® Im Sommer 1951 legte Erich Heuberger auf dem bischöflichen Meierhof Garsten einen Brand, der Teile des Wirtschaftsgebäudes zerstörte und einen Scha den von über S 300.000,- anrichtete."^ Schon seit 1946 hatte sich die Diözese um die Rückführung der enteigneten Güter in ihren Besitz bemüht. Damals hatte die Republik Osterreich das erste Resti tutionsgesetz erlassen."^ Die Frist für die Anmeldung der entzogenen Vermögen wurde einige Male verlängert, sodaß Jahre vergingen, bis die Angelegenheit endgül tig geregelt war. Im Zuge dieses Prozesses wurde 1950 die Vollmacht, die am 19. August 1948 Lugstein für die Verwaltung der Güter erteilt worden war, widerru fen. Lugstein sollte nun diese Liegenschaften der Verwaltung des Bistums Linz über geben und dem Bundesministerium für Finanzen über die Verwaltungsübergabe und über die vom Bistum erteilte Entlastung für seine Verwaltungsführung berich ten. Seine Vollmacht bezüglich der Verwaltung der Forstgüter blieb noch so lange aufrecht, bis über diese Rückstellung entschieden wurde,"® was sich tatsächlich aber bis 1963 hinzog."' Im Juni 1951 wurde die Wirtschaftsführung von einem Sachverständigen des Bundesministeriums überprüft. Dieser beanstandete, daß sämtliche Baulichkei ten zu gering gegen Feuer versichert seien. Was die Reviere Garsten und Kühbach betraf, sollten Kahlschlägerungen vermieden, beanstandete Mängel behoben und jedes Jahr ein genauer Bericht über die forstwirtschaftlichen Maßnahmen nach Wien geschickt werden. Für die niederösterreichischen Teile des Forstgutes Garsten mußte Ebd., Konzept eines Briefes Lugsteins an Meier in Garsten (Linz, 30. Juni 1948); Durchschlag (Ab schrift) eines Briefes Lugsteins an Johann Haiden, Wagner in Steyr-Münichholz (Linz, 17. April 1950); Brief J. Haidens an Lugstein (Steyr, 28. April 1950); Konzept eines Briefes Lugsteins an J. Haiden (Linz, 12. Mai 1950); Antrag von Dr. K. Plass an Kreisgericht Steyr auf Bewilligung der Pfändung von J. Haiden und dessen Frau Anna Haiden; Entwurf eines Schreibens des B.O.L. (Lugstein) an Dr. K. Plass (Linz, 19. Juni 1950); Brief von Dr. Plass an B.O. L. (Stadt Haag, 29. Juni 1950). ' Ebd., Durchschlag eines Briefes des B. O. L. an Kreisgericht Steyr (Linz, 23. Juli 1951); Brief des Kreis gerichtes Steyr an B. O. L. (Steyr, 20. Juli 1951). ' 1. Rückstellungsgesetz vgl. BGBl. Nr. 656 vom 26. Juli 1946; 3. Rückstellungsgesetz vgl. BGBl. Nr. 54 von 1947; Verlängerung der Frist durch BGBL Nr. 136 vom 21. Mai 1949 und BGBL Nr. 122 vom 24. Mai 1950. ' DAL, CA/11, Sch. 66, Fase. II, Brief des Bundesministeriums für Finanzen an Lugstein (ZI. 151.470-35/ 52, Wien, 31. Jänner 1952); Brief des Bundesministeriums für Finanzen an Bischof Fließer (Wien, 22. September 1951); Brief des Bundesministeriums für Finanzen (Bundesminister Dr. Gleich) an Lugstein (Zl. 177.297-35/51, Wien, 22. September 1951); Durchschlag eines Briefes Lugsteins an Bun desministerium für Land- und Forstwirtschaft (Linz, 25. Juli 1946). ' Vgl. Anm. 47; laut grundbücherlicher Eintragung vom 24. April 1963 ist das Bistum Linz wieder Ei gentümer des Dotationsgutes Garsten.
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