OÖ. Heimatblätter 1992, 46. Jahrgang, Heft 4

Die beiden Netzflügel bestanden aus drei Teilen mit jeweils verschiedener Maschenweite; es war dies das starke, das weite und das enge Tuch. Ihre Höhe betrug 1 m. Die Flügel mündeten in dem sogenannten Sog, oder auch Bern, Perm, Nachgang genannt. Der Fang selbst wurde an flachen Uferstellen betrieben, die ihrerseits „Zug" genannt wurden. Das Netz wurde vom Boot, dem Mondseer Einbaum, aus langsam, „Hand vor die Hand" in Richtung Ufer gezogen. Der Fang wurde in das Boot entleert. Es wurden nicht mehr als zwei Fänge hintereinander getätigt. Der „Zug", also die Uferstelle, auf der der Fang erlaubt war, mußte gepflegt werden, von groben Materialien wie Steinen und Asten gereinigt, damit das Netz nicht zerriß. Ein besonderer „Zug" war der „Bannzug", der ein Ausnahmerecht zum Fang von Saiblingen bedeutete. Neben der Zugnetzfischerei wurden auch Netze gesetzt. Ein solches Netz, genannt „Setzgarn" oder „Garndl", war ursprünglich - ebenso wie das Zugnetz - von Hanf gestrickt, d. h. aus groben Hanfschnüren geknüpft. Später hat man maschinengesponnene Baumwolle (ägypt. Mako) verwendet. Die Maschenweite der Netze entsprach festgesetzten Maßen. Man kaufte sie aus Deutschland (Itzehoe), weil es in Österreich keinen Webstuhl gab zur Herstellung der Netze. Die beschädig ten Netze zu reparieren war die Arbeit von Spezialisten, die von Ort zu Ort zogen, und es soll einen unter ihnen gegeben haben, dessen Fingerfertigkeit so groß war, daß er an einem Tag 30.000 Maschen zu stricken vermochte. Doch das gehört sicher zum Fischerlatein. Außer den Netzen wurden Reusen zum Fang der Fische ausgelegt. Innerhalb eines Fischrechts war ihre Anzahl begrenzt; sechs Reusen durften an einem Band hängen, und der Fischer durfte zwölf Bänder besitzen. Eine weitere Art, Fische, besonders Lauben, zu fangen, bestand darin, soge nannte „Klingen" herzurichten. Das waren künstlich geschaffene Laichplätze am Uferrand, die mit Schotter und Sand aufgefüllt wurden. Auch diese durften nur in begrenzter Anzahl und Höhe gestaltet werden. Schließlich hat man Legschnüre zum Fang von Aal, Zander, Hecht, aber auch für Köderfische (Rotaugen) ausgelegt. Eine solche Legschnur - damals war sie aus Haaren von Kuhschwänzen gedreht - erlaubte 200 Angeln, deren Abstand per Verordnung geregelt war. Der Verkauf der Fische ging an den Klerus, den Adel und reiche Bürger. Das gemeine Volk konnte sich normalerweise keinen Fisch leisten, weil er zu teuer war. Die Fische, die nicht direkt verkauft wurden, hat man für längere Zeit in Hälterungsteichen, sogenannten Kaltem, aufbewahrt und mit Roßfleisch gefüttert. Die Teiche waren mit Quellwasser gespeist. Für kürzere Konservierungszeiten hat man die Fische in Eiskellern gelagert. Das dazu notwendige Eis hat man im Winter von eigens angelegten Teichen, den sogenannten Eisteichen, „geerntet". Es konnte bis zum darauffolgenden August zur Kühlung benutzt werden. Der Fang der Fische war auch während der Laichzeit erlaubt, dann jedoch ausdrücklich nur zum Zweck der künstlichen Erbrütung. Für die Laichzeit galt nicht

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2