OÖ. Heimatblätter 1992, 46. Jahrgang, Heft 4

entschied bis zur Aufhebung der Gewerbeordnung von 1859, ob die jeweilige Region ausreichend mit Bier versorgt war oder nicht. Bei Beschwerden umliegender Brauherren gegen die Errichtung einer neuen Braustätte war dies bis ins 19. Jahrhun dert ein oft angeführtes Argument. Als Brauherr einer der Innviertier Bürgerstädte hatte man gewisse Rechte, die einen materiellen und sozialen Aufstieg besonders begünstigten, jedoch anderer seits auch von der Standesherrlichkeit geforderte Pflichten. „Gastgeber und Bräuer hatten das alleinige märktische Vorrecht, Gastungen und Hochzeiten zu halten, die Leute zu ,setzen' und zu beherbergen, Vieh zu schlachten, d. h. auszuschenken", berichtet Josef Kränzl aus Ried. Dieses Gastungs recht wurde von vielen anderen märktischen Gewerben unterwandert. Die Brauher ren können als die frühesten ländlichen Hoteliers bezeichnet werden, was bis ins 20. Jahrhundert im oberen Innviertel bezeugt ist. Die Braugasthäuser am Marktplatz hatten, wie überall, einige Fremdenzimmer. Dabei kam ihnen auch das bürgerliche Marktrecht zugute, die darin verhaftete ausschließliche Handelsbefugnis, weshalb ihnen die Bevölkerung der Umgebung als Kundschaft gewiß war. Alle diese jahr hundertealten Vorrechte und Vorteile festigten die Stellung der bürgerlichen Brau herren und ließen Märkte und Städte über das Ende der Zwangsrechte und auch die Aufhebung der Zünfte hinaus als Zentren des Innviertier Brauwesens bestehen. Noch heute befinden sich sechs der intakten neun Braubetriebe in den bedeutenden Märkten bzw. Städten Ried, Schärding und Altheim. Eine bürgerliche Pflicht eines Brauherrn im zünftischen Handwerksverband lag in der Hochhaltung der vorgegebenen Moral. Man ging beispielhaft voran, indem die gesamte Innviertier Bräuschaft zusammenhielt, sobald sogenannte „Schörgen-Buben" das erhabene Handwerk der Bierbrauerei erlernen wollten, d. h. sich „unter ehrliche Professionen vermischen und hierin zu verheiraten" beabsich tigten. Da wurde gemeinsam prozessiert, bis die „gute Ordnung wieder herge stellt, viele Unruhen gestillt und schädliche Einführungen beseitigt und abgeschlos sen waren. Um die Insignien der Braukunst mit Würde tragen zu können, den bis heute gepflegten Maischbottich mit Schaufel, Schapfen und Gerstenähren bis zu kunsthi storisch anerkanntem Alter und Ästhetik wachsen zu lassen, mußte man die religiö sen Vorschriften des Zunftbuches befolgen. Aus Ried, Obernberg und Braunau sind Bruderschaften überliefert und die Handwerksbücher erhalten. Eine erhaltene Zunfttruhe der Schärdinger Brauherren läßt auch dort auf eine Bruderschaft schließen, jedoch sind keine Originalquellen mehr dazu erhalten. Im Jahre 1550 erfolgte die Anlegung des berühmt gewordenen und wegen vieler bildlicher Darstellungen als wertvolles Kunstwerk verwahrten Rieder Bruder schaftsbuches. Es enthält Eintragungen bis in das Jahr 1831. Bis 1628 wurden nur Josef Kränzl, Das Bräuerei-Gewerbe in Ried. Ried 1895, S. 53.

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