Jede Braugerechtigkeit war an das Haus gebunden, d. h., jeder, der zum Bei spiel im Markte Obernberg ein Haus mit radizierter Brauereigerechtigkeit kaufte, erwarb damit zugleich das Recht, ohne ein weiteres Ansuchen stellen zu müssen, auf dem Hause eine Brauerei zu führen.' Die Produktion wurde nach den lokalen Absatzbedingungen geregelt. Wollte ein Brauherr eine neue Braulokalität eröffnen, so waren viele Bedingungen daran geknüpft: 1. Das Braurecht galt nur für Bürger. Seit 1675 war es sogar generaliter ver boten, daß Angehörige des Adels oder des geistlichen Standes Braustätten besitzen. Die bürgerliche Brauerzunft war so stark, daß ein Graf ein Jahr nach Kauf einer Brauerei in Schärding diese nach letztlichem Entschluß der bayerischen Regierung 1716 wieder abtreten mußte. Mehrere Edikte im 17. und 18. Jahrhundert schlössen auch immer wieder'Bauern und Müller vom Brauer aus. Daß trotzdem in diesen Hausgemeinschaften für den eigenen Hausbedarf gesotten wurde, zeigen die oftma ligen Wiederholungen der Edikte, gipfelnd im kaiserlichen Erlaß von 1794, durch welchen allgemein endgültig verboten wurde, aus selbstgewonnener Gerste für den eigenen Bedarf Bier zu sieden, da „das Bierbrauen ... ein eigenes Gewerbe für den Unterthan, für die Herren und Landstände und mithin ein mit Steuer belegtes Dominikalgefälle ist'D° Roman Sandgruber nennt als Hauptcharakteristikum der Wirtschaftsherr schaft über die Bauern das System von landwirtschaftlichen Industrien, vor allem Brauereien, die durch ihren Monopol- und Zwangscharakter florierten. Aktionen dagegen sind aus den Bauernkriegen und dem Dreißigjährigen Krieg überliefert, wo angeblich auch viele Braustätten niedergebrannt worden waren. Den Schlußstrich unter all diese Bannrechte setzte die Grundentlastung von 1848. 2. Der zukünftige Brauer mußte die Bürgersrechte erwerben, und das erfolgte, war er nicht von Geburt an von der besitzenden Klasse dieses Berufsstan des, mittels Erkaufen der Bürgerrechte für sich und seine Familienmitglieder, z. B. durch die Einheirat in einen Meisterbetrieb. Seine Fachkenntnisse waren Vorausset zung für eine Heirat mit einer Bürgerstochter oder -witwe, was die vielen Eintragun gen von ehemaligen Bräuknechten, die dann im Handwerksbuch der Rieder Bräuer auftauchten, beweisen. Für eine Witwe oder Tochter war es notwendig, jemanden vom Fach zu heiraten, da alle Brauereien so klein waren, daß der Brauherr selbst von der Produktion Kenntnisse besitzen und zumeist selbst mitarbeiten mußte (1791/92 wurden z. B. in Ried in einer Brauerei 58 Sud, 1803 75 Sud ä 20 Eimer Bier erzeugt!). 3. Eine neue Produktionsstätte wurde nach dem Kriterium des lokalen Bedarfes zugelassen und errichtet. Das Braugewerbe war der landesherrlichen Oberhoheit unterworfen. An jene mußte ein Ansuchen gestellt werden, und jene ' Hans Brandstetter, Der Markt Obernberg am Inn. Ried 1975, S. 100. Heinrich Ludwig Werneck, Brauwesen und Hopfenbau in Oberösterreich von 1100-1930. Berlin 1939/40, S. 123.
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