zeitig eine eigene Braustätte betrieb: „O mein liabä Kelläbroi! Soid do a Pfandl voi vo dän guatn Bier ..schreibt Hans Schatzdorferd Der Name hielt sich am Wirts haus, obwohl vielfach schon kein Braubetrieb mehr angeschlossen war. Auch die Bezeichnung „Bierbrauer" oder „Bierbräuer", die in Schriften des 19. und 20. Jahrhunderts oft den Besitzer benennt, ist insofern irreführend, da sie gleichzeitig den Berufsstand jedes ausgelernten Brauers kennzeichnet. Für die ein zige unverfängliche Bezeichnung auch mit historischer Gültigkeit halte ich den Namen „Brauherr", mit dem ich den Unternehmer auch weiterhin benennen werde. Es ist anzunehmen, daß der Brauherrnstand im heutigen Innviertel zwischen 1300 und 1350 entstand, damals, als das Recht des Bierbrauens ausschließlich in die Hände der Bürger in den Städten und Märkten und auf die Herrschaften überging. Aus Braunau ist das älteste geschriebene Recht, das „Bierprivilegium", über liefert, das schon für das Jahr 1309 die Existenz hauseigener Brauereien belegt und alle Bierbrauer reich gemacht hat. Es besagte, daß „alle Tafernen im Gey abzuschaf fen" seien, d. h. die Einkehrwirtshäuser in einem bestimmten Umkreis der Stadt geschlossen werden mußten, sofern sie nicht Braunauer Bier ausschenkten.^ Solche „Bannmeilen" sind aus dem oberösterreichischen Raum seit früher Zeit bekannt. In Enns führte man sie 1244 ein, in Linz sprach man den Bierbann 1362, in Freistadt 1359 aus. Aus Neumarkt ist er erst aus dem Jahre 1558 überliefert. „Die Bedeutung, die dem Braurecht in den Bannmeilenprivilegien zukam, läßt vermuten, daß die Braustätten und -schenken zu den ersten außerstädtischen Gewerbezweigen zählten, die den Stadtbürgern Konkurrenz machten."' Diese bürgerlichen Bestimmungen waren an das Brauhaus gebunden, das demnach innerhalb der Mauern und Bastionen liegen mußte. In Innviertier Märkten und Städten kann dies noch heute beobachtet werden, das Brauhaus im Hinterhaus eines bürgerlichen Gewerbetreibenden am Stadtplatz, im Vorderhaus ist meist der Braugasthof situiert, und hinter beiden Komplexen einige dazugehörige Landwirt schaftsgebäude (s. Braunau, ehemalige Brauerei Stechl; Schärding, ehemaliger Komplex der Baumgartner-Brauerei; im Neumarkter Mitterbräu noch heute am Stadtplatz zu verfolgen, auch im Altheimer Wurmhöringer-Bräu sowie in Ried, Uttendorf, Obernberg und Raab). Zu Beginn des 17. Jahrhunderts tauchen die ersten Handwerksregelungen in schriftlicher Form für die Brauer auf. Die bedeutendste Innviertier Handwerksverei nigung war die der Rieder Brauer von 1623. Auch aus Obernberg und Schärding sind Handwerksbücher bekannt, in welchen man unter anderem, ähnlich dem Bier kartell des 20. Jahrhunderts, „durch gezielte Preispolitik und Quantitätsregelungen möglichen Konzentrationserscheinungen"® entgegentreten wollte. ® Hans Schatzdorfer, „Da Kelläbräu-Bierleufö". In: Spatzeng'sang, o. O. 1949. ' Max Eitzlmayr, Braunau einst. Braunau 1983, S. 27 f. ' Elisabeth Hirsch, Das Kommunbraurecht Oberösterreichs - historische, rechtliche und wirtschaftli che Aspekte unter besonderer Berücksichtigung der Braucommune Freistadt. Dissertation. Wien X978, S, 18. ® Christoph Wagner, Das große Buch vom Bier, Wien 1984, S. 77 f.
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