OÖ. Heimatblätter 1992, 46. Jahrgang, Heft 3

Angestellte Eine Beschäftigungsgruppe ist mit der Industrialisierung und mit der rapi den Rationalisierung in den Innviertier Brauereien gewaltig angewachsen: die Ange stellten; jene also, die nicht unmittelbar werktätig sind und seit dem frühen 20. Jahr hundert als eigene Berufsgruppe statistisch erfaßt werden. In den Groß- und auto matisierten Mittelbrauereien bilden die Angestellten heute bereits durchschnittlich ein Viertel der Belegschaft. Bisher mußten in der Braugeschichte nur zwei Personen in einer Brauerei der „Büroarbeit", also des Schreibens kundig sein: der „Braumei ster", der Eintragungen in das Sudbuch über die verwendeten Materialien und den Sudverlauf vornehmen mußte, und der „Bierversilberer". 1. Bierversilberer Der Bierversilberer ist eine Figur der Vergangenheit. Er war in größeren Brauereien angestellt und bedeutete das Verbindungsglied zwischen der Brauerei, den belieferten Wirten und deren Gästen. Bereits im 18. Jahrhundert sind im Ober neukirchner Brauhaus ein Braumeister, ein Brauknecht, ein „Einkhauffer" und ein „Bierversilberer" zur Verrechnung gekommen.^ Sein Name gibt Auskunft über seine Tätigkeit, das Versilbern, was soviel heißt wie „Zu-Geld-Machen" des Bieres. Der Bierversilberer war der Kassier einer Brauerei und mußte bei seinem Wirtsbesuch nebenbei ein Auge auf den Zustand des Gastlokales werfen. Ein Schärdinger Gewährsmann erinnert sich noch mit fol genden Worten: „Ein Bierversilberer war ein Repräsentant der Brauerei, der zu die Wirte hingefahren ist und die Gäste eingeladen hat. Da hat's dann g'heißen: Der Bierversilberer ist da! Und da ist die ganze Ortschaft z'sammkommen und hat gesoffen, und der hat die Zeche gezahlt." 2. Braumeister Die früheste Art einer Zunftordnung für das Braugewerbe auf bayerischem Gebiet stammt aus München aus dem Jahre 1600 und schreibt eine zwei- bis dreijäh rige erfolgreiche Wanderzeit vor. In deren Verlauf muß der Bräuknecht (später Braubursch oder Geselle genannt, s. u.) in verschiedenen Brauhäusern gearbeitet haben. Die Sitte der „Walz", der Wanderjahre, wurde bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts gepflogen. Um sich danach zum Beispiel in München als Braumeister niederzulas sen und eine Brauerei selbständig übernehmen zu dürfen, waren ein landesherrli cher Lehensbrief und die Aufnahme zum Bürger der Stadt erforderlich. Für den Großraum des mittleren Innviertels hatte ab 1623 die Rieder Hand werksordnung der Bräuer Gültigkeit, nämlich für die Bräuer von Pramet, Weißen dorf, Gunzing, Höhnhart, St. Veit, Altheim, Zell/Pram, Raab und Vöcklamarkt. Auch ' Josef Mittermayer, Das Oberneukirchner Brau- und Rathaus, In: OÖ. Hbl., Jg. 38, Heft I, Linz 1984, S. 49.

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