Anhang: //OÖ. Gemeindeordnung 1990" (OÖ. GemO. 1990) LGBl. für OÖ. 91/1990 (Auszug) Kundmachung der oö. Landesregierung vom 29. Oktober 1990 über die Wiederver lautbarung der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1979 § 4 Wappen und Gemeindefarben (1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesre gierung auf Antrag der Gemeinde. (2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verlei hung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen. (3) Die Verwendung des Gemeindewappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, ins besondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungs zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemein dewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Gemeinde nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Gemeindewappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Gemeinde rat zu widerrufen. (4) Wer ein Gemeindewappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder ein Gemeindewappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvor schrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen. (5) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Fest setzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Bezie hung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden. § 5 Siegel (1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen. (2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen. (3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
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