Grabbauten, Gruftkapellen und begehbare Grüfte m Oberösterreich Von Alfred Mühlbacher-Parzer Eine Vorstellung der angeführten Funeralobjekte setzt die Kenntnis der Josephinischen Reformen voraus. Bei diesem riesigen Reformpaket geht es einerseits um die Neupfarrungen, die notwendig wurden, weil die Pfarren im Laufe der Zeit zu groß und unüber sichtlich geworden waren: Stundenlan ge Wege zur Pfarrkirche waren nicht ungewöhnlich. Im direkten Zusammen hang damit steht das Klosteraufhe bungspatent (12. Jänner 1782). Schließ lich müssen - maßgebend für das gegen ständliche Thema - die fiofdekrete zur Bestattung genannt werden. Aufge schlüsselt geht es um die Bereiche Kir chenbestattung und Friedhof. werden, jedoch wird erlaubet, solche in freyer Luft,... abgesondert von Wohnun gen dergestalt zu errichten, daß über haupt derley Familiengrüfte nur dort, wo es ohne Nachteil des allgemeinen Ge sundheitszustandes thunlich ist ..., er richtet werden." Es geht um zwei FFauptanliegen: einerseits die neuen Forderungen der Hygiene ab der Mitte des 18. Jahrhun derts; andererseits - im Sinne der Aufklä rung - um eine Abkehr vom übertriebe nen barocken Begräbniskult. Daher auch die Forderung, daß „durch übermäßige Größe oder Anzahl dergleichen Grüfte den allgemeinen Freythöfen nicht zu viel Raum benommen werde". Das Verbot der Kirchenbestattung Diese Bestattungsart war ein altes Privileg der Geistlichkeit, des Adels und von Standespersonen. Man versteht dar unter Bodengräber mit bodenbündigen Abdeckplatten. Erste Stellungnahmen gegen die Bestattung in den Kirchen gibt es im Hofdekret vom 14. August 1772. In den Dekreten vom 13. August 1784 und 12. August 1788 wird angeordnet: „Die Privat- und Familiengrüfte in den Kir chen ... sind abzustellen ... und auf den allgemeinen Kirchhöfen anzubringen." Am 28. Oktober 1791 wird dekretiert: „Die Wiederherstellung der Familien grüfte in den Kirchen kann nicht gestattet Der Übergang vom Kirchhof zum Friedhof Ab der Mitte des 18. Jahrhunderts wird auch die Beerdigung der Toten ne ben der Kirche nicht mehr akzeptiert - Ärzte und Philosophen befassen sich mit diesem neuen sozialhygienischen The ma. In den erwähnten Hofdekreten wird angeordnet: Schließung der Kirchhöfe innerhalb der Orte, Neuanlagen mit Mauern außer halb der Ortsgemeinschaften, Einnähen der Leichen in einen Leinensack, Bestat tung in einem Grab von 6 Schuh Tiefe und 4 Schuh Breite (für sechs Erwachse ne oder fünf Erwachsene und zwei Kin-
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