die Gleichberechtigung aller Weltanschauungen. Jedermann hat das Recht, selbst über eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Weltanschauungsgemeinschaft zu ent scheiden, allenfalls auch konfessionslos zu bleiben, wobei für Kinder unter vierzehn Jahren darüber die Eltern bestimmen. - Alle Weltanschauungen sind künftig nur mehr „Körperschaften öffentlichen Rechts", welche für die Kosten ihrer Verwaltung und des Kultes aus eigenen Mitteln aufzukommen haben. Aufwendungen öffentlicher Mittel dafür sind ausgeschlossen. - Das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen ist künftig weltlich. Religionsunterricht darf nur mehr außerhalb des Rahmens des allgemeinen Unterrichts von den Religionsgemeinschaften privat angeboten werden. Die theologischen Fakultäten haben aus dem Verband der Uni versitäten auszuscheiden. - Ein einheitliches Eherecht gilt für alle Staatsbürger ohne Unterschied der Bekenntnisse und verlangt die Eheschließung vor staatlichen Behörden, wobei kirchliche Ehehindernisse unbeachtet bleiben. Die Führung der Matriken erfolgt künftig ausschließlich durch staatliche Behörden. Zur Kulturpolitik wird erklärt: „Die Sozialdemokratie begründet und fördert Erziehungsorganisationen, die eine vom sozialistischen Geist erfüllte geistige und körperliche Erziehung anstreben." Vor allem sind dies jene, welche Trunksucht und Trinksiften bekämpfen, den Arbeitersport, die Arbeiterbildung, das Volksbildungs wesen und volkstümliche Kunstpflege fördern. „Sie strebt danach, die Errungen schaften der Wissenschaft und Kunst mit den sich allmählich aus den Lebensbedin gungen der Arbeiterklasse selbst entwickelnden, vom Geiste ihres Befreiungskamp fes erfüllten Kulturelementen und Keimzellen der werdenden proletarisch-sozialisti schen Kultur zu verschmelzen." Zum Übergang von der kapitalistischen zur sozialistischen Gesellschaftsordnung wird fünftens die Notwendigkeit betont, daß die Sozialdemokratie erstere „sprengen" müsse, obwohl sich diese bereits jetzt in Selbstauflösung befinde. Nach einer Analyse dieser Auflösungserscheinungen werden die bereits erzielten Errungenschaften, ins besondere der „Drang der breiten Volksmassen, die Produktion und Tauschmittel dem Kapital zu entreißen und in den Gemeinbesitz des Volkes überzuführen", auf gezählt. Als sofortige Maßnahmen sind erforderlich: „Der private und kirchliche forst- und landwirtschaftliche Großgrundbesitz, das großstädtische Baugelände, der Bergbau, die großen Unternehmungen der Industrie und des Verkehrswesen sind in das Eigentum des Gemeinwesens zu überführen, der kapitalistische Handel, das kapitalistische Bank- und Versicherungswesen sind teils durch Einrichtungen des Gemeinwesens, teils durch genossenschaftliche Institutionen zu ersetzen ... Ob die Enteignung des Eigentums mit oder ohne Entschädigung erfolgt, hängt von den besonderen Umständen im Zeitpunkt der Enteignung ab ... Die vergesellschafteten Großbetriebe werden je nach ihrer Eigenart als Staats-, Landes- oder Gemeinde betriebe geführt oder gemeinwirtschaftlichen Anstalten, autonomen Wirtschafts körpern oder Genossenschaften zur Führung übertragen. - Die Mittel der geistigen Produktion - Presse, Buchverlag, Theater usw. - dürfen nicht monopolisiert werden." In der Zeit des Überganges werden vergesellschaftete und kapitalistische Unter nehmen nebeneinander bestehen bleiben, wobei erstere auf Kosten letzterer plan-
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